Eine Aktiengesellschaft, die im Bereich Softwareberatung tätig ist, hatte auf ihrer Homepage ihr Leistungsangebot im Bereich der Erstellung von IT-Gutachten im Überblick wie folgt beworben:
- Gerichtsgutachten
- Beweissicherungsgutachten
- Parteigutachten / Privatgutachten
- Sachverständigengutachten
- Schiedsgutachten
- Versicherungsgutachten
Im unmittelbaren Anschluss daran folgte dann diese Werbeaussage:
„Unsere IT-Gutachter und EDV-/IT-Sachverständigen sind gerichtlich anerkannt und verfügen über profunde Kenntnisse des Business Software Markts, der IT-Systeme und -Anbieter sowie über praktische Erfahrungen aus dem Bereich IT-Projektmanagement, der Softwareeinführung und der Tätigkeit als Versicherungsgutachter. …
Zu unseren Auftraggebern zählen Anwenderunternehmen, Softwarehäuser, Gerichte und Versicherungen.“
Die Wettbewerbszentrale erhielt wegen dieser Werbung eine Beschwerde und beanstandete den Hinweis auf die gerichtliche Anerkennung wegen eines Verstoßes gegen das Irreführungsverbot (§ 5 Abs. 1 Satz 1 und 2 Nr. 3 UWG). Denn mit der Werbung wird der Eindruck hervorgerufen, die von dem Unternehmen und deren Mitarbeitern erbrachten Leistungen weisen eine überragende Qualifikation auf, nämlich eine Anerkennung durch die Gerichte. Das ist jedoch nicht der Fall. Gerichte erkennen weder Sachverständige noch die von diesen erstellten Gutachten an.
Der Vorstand des Unternehmens hat den Verstoß eingeräumt und die von der Wettbewerbszentrale geforderte strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben. Außerdem wurde die Werbung auf der Homepage geändert.
Weiterführende Informationen
Zur Tätigkeit der Wettbewerbszentrale im Bereich Sachverständigen >>
Zum Jahresbericht der Wettbewerbszentrale im Bereich Sachverständigen >> >>
Aufsatz: Der anerkannte Sachverständige von Dr. Ottofülling >>
M 1 0272/17
ao
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