Home News Sachgebietsangaben im Rahmen der öffentlichen Bestellung

Sachgebietsangaben im Rahmen der öffentlichen Bestellung

Der Inhaber eines Sachverständigenbüros stellte auf seiner Homepage sich selbst und seine Mitarbeiter vor.

Der Inhaber eines Sachverständigenbüros stellte auf seiner Homepage sich selbst und seine Mitarbeiter vor. Für einen seiner angestellten Sachverständigen warb er mit unter anderem mit folgenden Hinweisen:

“Öffentlich bestellt und vereidigt für KFZ durch die Handwerkskammer für Mittelfranken“

Ein Bestellungssachgebiet „KFZ“ ist nicht existent. Der Sachverständige war von der Handwerkskammer für einen Teilbereich des Kfz-Technikerhandwerks, nämlich das Fachgebiet „KFZ-Mechanik“ öffentlich bestellt und vereidigt.

Eine solche Werbung ist unlauter und irreführend (§§ 3 Abs. 1 und Abs. 2, 5 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 3 UWG ). Dies gilt zum einen im Hinblick auf die Angabe eines nicht existenten Sachgebiets. Dies gilt zum anderen im Hinblick auf eine von der Handwerkskammer im Rahmen des Bestellungsvorgangs nicht bestätigte Qualifikation des Sachverständigen. Denn mit der Angabe „für KFZ“ suggeriert der Werbende, sein Mitarbeiter sei gewissermaßen ein „omnipotenter“ Sachverständiger für „KFZ“. Dies umso mehr, als es zahlreiche Sachgebiete in der Kfz-Branche gibt. Allen voran die Sachgebiete „Kfz-Schäden und -Bewertung“ sowie „Kfz-Unfallanalyse/Unfallanalytik“. Alleine bei diesen beiden Sachgebieten gibt es Anforderungspotenziale, die kaum ein Sachverständiger erfüllt. Dann gibt es aber auch noch weitere Sachgebiete in der Kfz-Branche, die Bereiche des Karosseriebaus umfassen oder auch solche, die gezielt Fahrzeugkategorien wie Oldtimer, Lastkraftwagen, Sonderfahrzeuge, Tranktoren, Schaustellerfahrzeuge, Wohnmobile/-wagen, Zweiräder usw. abdecken. All diese Themenbereiche unterfallen dem Bereich „KFZ“.

Auch in den Sachverständigenordnungen der Bestellungskörperschaften gibt es Regelungen dazu, dass nicht mit falschen Sachgebietsangaben geworben werden darf. Wenn ein öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger sich in seiner Werbung darüber hinwegsetzt, kann ein solcher Verstoß sowohl von der Bestellungskörperschaft gerügt als auch von der Wettbewerbszentrale beanstandet werden. Denn diese Regelungen sind marktverhaltensregelnde Normen im Sinne des § 3a UWG.

Auf die Rechtslage hingewiesen, hat der Inhaber des Sachverständigenbüros die Abgabe einer strafbewehrter Unterlassungserklärung durch seinen anwaltlichen Vertreter ablehnen lassen. Im anschließenden Verfahren vor dem LG Nürnberg (Az. 4 HK O 4689/22) gab der Beklagte die Unterlassungserklärung ab, so dass die Hauptsache für erledigt erklärt werden konnte. Mit rechtskräftigem Beschluss vom 13.10.2022 hat das LG Nürnberg dem Beklagten die Kosten des Rechtsstreits auferlegt.

Weiterführende Informationen

Zur Tätigkeit der Wettbewerbszentrale im Bereich Sachverständigen >>

<>a href=“https://www.wettbewerbszentrale.de/de/branchen/sachverstaendige/aktuelles/“target=“_blank“> Zu den News der Wettbewerbszentrale im Bereich Sachverständigen >>
§ 3 Verbot unlauterer geschäftlicher Handlungen

(1) Unlautere geschäftliche Handlungen sind unzulässig.

(2) Geschäftliche Handlungen, die sich an Verbraucher richten oder diese erreichen, sind unlauter, wenn sie nicht der unternehmerischen Sorgfalt entsprechen und dazu geeignet sind, das wirtschaftliche Verhalten des Verbrauchers wesentlich zu beeinflussen.

§ 5 Irreführende geschäftliche Handlungen

(1) Unlauter handelt, wer eine irreführende geschäftliche Handlung vornimmt, die geeignet ist, den Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte.

(2) Eine geschäftliche Handlung ist irreführend, wenn sie unwahre Angaben enthält oder sonstige zur Täuschung geeignete Angaben über folgende Umstände enthält:

1. …;

2. …;

3. die Person, Eigenschaften oder Rechte des Unternehmers wie Identität, Vermögen einschließlich der Rechte des geistigen Eigentums, den Umfang von Verpflichtungen, Befähigung, Status, Zulassung, Mitgliedschaften oder Beziehungen, Auszeichnungen oder Ehrungen, Beweggründe für die geschäftliche Handlung oder die Art des Vertriebs;

§ 3a Rechtsbruch

Unlauter handelt, wer einer gesetzlichen Vorschrift zuwiderhandelt, die auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln, und der Verstoß geeignet ist, die Interessen von Verbrauchern, sonstigen Marktteilnehmern oder Mitbewerbern spürbar zu beeinträchtigen.

M 1 0116/22
ao

Ihr direkter Zugriff auf folgende Bereiche:

Kontakt
Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs e. V.
Tannenwaldallee 6
61348 Bad Homburg vor der Höhe
T: +49 6172 12150
mail@wettbewerbszentrale.de