In zwei kürzlich ergangenen Entscheidungen haben deutsche Gerichte den Grundsatz bekräftigt, dass Anbieter von Flugreisen optionale Zusatzleistungen bei der Flugbuchung klar und eindeutig darstellen müssen. Der europäische Gesetzgeber hat geregelt, dass beim Verkauf von Flugreisen optionale Nebenleistungen auf Opt-in-Basis dargestellt werden müssen und dass diese Darstellung für den Verbraucher klar, transparent und eindeutig am Beginn jedes Buchungsvorgangs zu erfolgen hat (Artikel 23 VO EG 1008/2008 – EU-Luftverkehrsdienste VO).
Dies hatte ein Vermittler von Flugreisen auf seinem Buchungsportal unter www.flug.de nicht berücksichtigt. Hier war eine zusätzliche Versicherungsleistung in der Form dargestellt, dass sich rechts neben dem Preis der Schriftzug „+ 15 Euro p.P. Ticketschutz“ und unmittelbar daneben das Wort „Prüfen“ befand. Im nächsten Buchungsschritt war dann das Kästchen für die Buchung des Versicherungsschutzes voreingestellt dargestellt. Nach Auffassung des LG München I ist für den Durchschnittsverbraucher nicht erkennbar, dass bereits bei Anklicken des Buttons „Prüfen“ eine kostenpflichtige Buchung des Versicherungsschutzes erfolgt (LG München I, Urteil vom 15.10.2014, Az. 37 O 6508/14, nicht rechtskräftig).
In einem weiteren von der Wettbewerbszentrale geführten Verfahren wurde einer irischen Fluggesellschaft die Darstellung der Abwahlmöglichkeit einer optionalen Reiseversicherung im Rahmen des Buchungsvorgangs untersagt. Hier musste der Verbraucher, der zur Angabe seines Wohnsitzlandes aufgefordert wurde, die Angabe „Nicht versichern“ in einer mit “Wählen Sie ein Wohnsitzland“ überschriebenen Drop-down-box zwischen den dort aufgeführten Ländernamen suchen und finden. Das Oberlandesgericht Frankfurt sah hierin eine Verletzung des Transparenzerfordernisses, da der Weg zur Abwahl der Zusatzleistung schwerer aufzufinden war, als die Hinzubuchung der Zusatzleistung (OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 09.10.2014,
Az. 6 U 148/13).
„Beide Urteile machen deutlich, dass die deutschen Gerichte die europäischen Regeln zur Buchung von Flugreisen konsequent anwenden“, so RA Hans-Frieder Schönheit, Mitglied der Geschäftsführung der Wettbewerbszentale. „Nur ein klar und eindeutig dargestelltes Opt-in optionaler Nebenleistungen entspricht den Vorgaben des europäischen Gesetzgebers. Eine unklare oder gar missverständliche Darstellung verstößt gegen geltendes Recht und ist wettbewerbswidrig“, so Schönheit weiter.
Wettbewerbszentrale
Die Wettbewerbszentrale ist die größte und einflussreichste Selbstkontrollinstitution für fairen Wettbewerb. Als branchenübergreifende und unabhängige Institution der deutschen Wirtschaft unterstützt sie den Gesetzgeber als neutraler Ratgeber bei der Gestaltung des Rechtsrahmens für den Wettbewerb, bietet umfassende Informationsdienstleistungen rund um das Wettbewerbsrecht, berät ihre Mitglieder in allen rechtlichen Fragen des Wettbewerbs und setzt als Hüter des Wettbewerbs die Spielregeln im Markt – notfalls per Gericht – durch. Getragen wird die gemeinnützige Organisation von mehr als 1.200 Unternehmen und über 800 Kammern und Verbänden der Wirtschaft.
Weitere Informationen:
Herr RA Hans-Frieder Schönheit
Wettbewerbszentrale
Landgrafenstraße 24 B
61348 Bad Homburg
Tel.: 06172-121515
E-Mail: schoenheit@wettbewerbszentrale.de
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