Von der irischen Lowcost-Airline Ryanair gegenüber ihren deutschen Kunden verwendete Reisebedingungen sind unzulässig. Dies hat das Oberlandesgericht Köln in einem von der Wettbewerbszentrale geführten Verfahren entschieden (Urteil vom 12.9.2003, Az: 6 U 29/03). Gegenstand des Rechtsstreits waren drei Klauseln, die Haftungsbeschränkungen und Leistungsänderungen zu Lasten der Reisenden vorsahen. So sollten im Ticket angegebene Flugzeiten nicht garantiert und eine Haftung für das Erreichen von Anschlussflügen ausgeschlossen sein.
Hierin sah das Gericht einen unzulässigen Haftungsausschluss, da dieser selbst bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit auf Seiten von Ryanair zu Lasten des Verbrauchers eingreifen sollte. Ebenfalls kassierte das Gericht eine Klausel, wonach Ryanair ohne vorherige Ankündigung und ohne auf die Zumutbarkeit für den Verbraucher Rücksicht zu nehmen, den Fluggast nach Gutdünken auf eine andere Airline oder anderes Fluggerät verweisen sowie Zwischenlandeorte ändern oder auslassen konnte.
Das Gericht bestätigte damit die Auffassung der Wettbewerbszentrale, dass derartige Klauseln gegen das Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen verstoßen. „Wir begrüßen diese Entscheidung, wird doch durch das OLG in aller Deutlichkeit festgestellt, dass Verbraucherschutzrechte auch von so genannten Billigfliegern zu beachten sind.“, so Hans-Frieder Schönheit, stellvertretender Hauptgeschäftsführer und Tourismusexperte der Wettbewerbszentrale, in einer ersten Bewertung der Entscheidung.
Weitere Informationen erhalten Sie bei:
Herrn Rechtsanwalt Hans-Frieder Schönheit
E-Mail: schoenheit @wettbewerbszentrale.de
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