Die Werbung für „alle Dienstleistungen rund um das Fahrzeug aus einer Hand“ kann wettbewerbsrechtlich problematisch sein.
Ein „Automobil-Service“ warb auf seiner Homepage derart und wies in diesem Zusammenhang weiter auf Folgendes hin:
„Wir bieten Ihnen als Kfz-Meisterwerkstatt und Sachverständigenbüro das Rundum-sorglos-Paket für alle Fabrikate
Autoankauf
…kauftdeinauto.de …
Werkstattleistungen
Gutachten …
Reparatur …
Fahrzeugprüfung (auch bekannt als „TÜV“) ….“
Rechtliche Bewertung
Die werbliche Verknüpfung einer Sachverständigentätigkeit (Gutachten) mit der Ausübung eines Gewerbes (Autoankauf) und/oder eines Handwerks (Reparatur, Inspektion, Instandsetzung) und/oder staatsentlastender Tätigkeiten (Hauptuntersuchung) ist unlauter und irreführend (§§ 3 Abs. 1 und 2, 5 Abs. 1 und 2 Nr. 3 UWG), weil ein nicht unerheblicher Teil der angesprochenen Verkehrskreise in irriger Weise annimmt, der Gewerbetreibende sei auch im Geschäftsleben mehr unabhängiger und unparteiischer Gutachter als am Verkauf interessierter Geschäftsmann. Zudem darf derjenige, der bspw. ein Schadengutachten für ein verunfalltes Fahrzeug erstellt hat, das beschädigte Fahrzeug nicht reparieren, weil dann nicht mehr die notwendige Unabhängigkeit bei der Erstellung des Gutachtens gewährleistet ist. Und schon gar nicht darf ein Autohaus oder Reparaturbetrieb staatsentlastende Tätigkeiten, wie bspw. eine Hauptuntersuchung nach § 29 StVZO, als eigene Leistung bewerben. Denn solche Tätigkeiten dürfen nur von Prüfingenieuren amtlich anerkannter Überwachungsorganisationen wie DEKRA, GTÜ, TÜV etc., nicht aber von dem Meister eines Autohauses, erbracht werden. Die werbliche Kopplung dieser staatsentlastenden Tätigkeiten mit Sachverständigenleistungen stellt überdies einen unlauteren Autoritätsmissbrauch dar.
Die Wettbewerbszentrale konnte die Angelegenheit außergerichtlich klären. Das Unternehmen hat eine Unterlassungserklärung abgegeben.
Weiterführende Informationen
Zur Tätigkeit der Wettbewerbszentrale im Bereich Sachverständigen/ Autoritätsmissbrauch >>
M 1 0092/22
ao
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