Die öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen erhalten von den Bestellungskörperschaften neben einem Ausweis auch einen Rundstempel den sie bei ihrer originären Sachverständigentätigkeit in dem Bestellungsgebiet verwenden dürfen. Auf keinen Fall aber dürfen sie einen solchen Stempel außerhalb des Sachgebiets verwenden und anderweit unter Hinweis die öffentliche Bestellung werben, so z. B. auf ihrem Briefbogen durch Nennung der Bestellungskörperschaft und des Sachgebiets oder durch Verwendung des sog. „Zeichen für Sachverstand“.
Ein Sachverständiger hatte in den Kopfzeilen des Briefbogens seines Arbeitgebers, einem Unternehmen, welches auch über eine Anerkennung als amtlich anerkannte Überwachungsorganisation verfügt, folgende Darstellung eingebunden:
Von der Industrie- und Handelskammer öffentlich
bestellter u. vereidigter Sachverständiger für
Kraftfahrzeugschäden und -bewertung
Der Sachverständige wurde von der Polizei nach Rücksprache mit der Staatsanwaltschaft beauftragt, ein Gutachten zur „Beweissicherung nach einem Verkehrsunfall und Ausführungen zur Vermeidbarkeit des Ereignisse“ – bei dem ein Radfahrer durch eine Forstmaschine zu Tode kam – zu erstellen. Ein solches Gutachten unterfällt dem Sachgebiet „Unfallanalyse / Unfallrekonstruktion“. Am Ende des Gutachtens befanden sich neben Nennung der Firma unter anderem folgende Hinweise:
Der Sachverständige
Dipl.-Ing…
öffentlich bestellt und vereidigt von der IHK …
für Kraftfahrzeugschäden und –bewertung
Neben der Unterschrift des Sachverständigen war ein Stempelabdruck von dem Rundstempel der Bestellungskörperschaft mit den Bestellungsangaben (Sachgebiet und bestellende Kammer) und dem Namen des Sachverständigen.
Jegliche Hinweise auf die öffentliche Bestellung und Vereidigung außerhalb des originären Bestellungsgebietes sind ebenso wie die Verwendung des Rundstempels oder auch des Zeichens für Sachverstand wettbewerbswidrig (§§ 3 Abs. 1, Abs. 3 i.V.m. Nr. 2 des Anhangs zu § 3 Abs. 3, 3a i.V.m. SVO/IHK, 5 Abs. 1 Nrn. 1 und 3 UWG). Zudem gibt es ein strafrechtliches Verbot. Danach wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft, wer unbefugt die Bezeichnung öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger führt (§ 132a Abs. 1 Nr. 3 StGB).
Auf die Abmahnung hin hat der Sachverständige die geforderte strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben, so dass die Angelegenheit außergerichtlich beigelegt werden konnte.
In einem anderen Fall dagegen war der Sachverständige nicht einsichtig. Ihm wurde vom LG Rostock mit (Versäumnis-)Urteil vom 07.10.2013, Az. 6 HK O 151/13, bei Androhung der üblichen Ordnungsmittel (bis zu 250.00 Euro Ordnungsgeld, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten) verboten, „im geschäftlichen Verkehr den von der Bestellungskörperschaft ausgehändigten Rundstempel außerhalb des Sachgebietes der öffentlichen Bestellung zu verwenden und/oder in diesem Zusammenhang auf die öffentliche Bestellung und Vereidigung hinzuweisen.“
Weiterführende Informationen
Zur Tätigkeit der Wettbewerbszentrale im Bereich Sachverständigen >>
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M 1 0219/21
ao
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