Bereits zum 14. Mal fanden am 24. und 25.03.2023 die Würzburger Karosserie- und Schadenstage (WKST) im Vogel Convention Center in Würzburg statt. Etwa 1.000 Teilnehmer waren angemeldet und ca. 70 Aussteller präsentierten ihre Produkte und Dienstleistungen rund um das automobile Schadengeschäft.
Neben zahlreichen technischen Themen bis hin zu einem vor Ort durchgeführten Auffahrunfall mit anschließender Reparaturkostenkalkulation mittels „KI“ (Künstlicher Intelligenz) auf der einen und der klassischen Erstattung eines Gutachtens durch einen Sachverständigen auf der anderen Seite, standen auch drei rechtliche Themen auf dem Programm:
- BGH-Rechtsprechung – „Subjektiver Schadensbegriff – subjektbezogene Schadensbetrachtung bei Abtretung und Leasing“, Dr. Oliver Klein, Richter am Bundesgerichtshof
- Wettbewerbsrecht: Einbeziehen der Werkstatt in die Gutachtenserstellung, Dr. Andreas Ottofülling, Rechtsanwalt, Wettbewerbszentrale
- Es geht um Ihr Geld: Neue Rechtsprechung in der Schadenregulierung, Henning Hamann, Fachanwalt für Verkehrsrecht, Kanzlei Voigt
In dem von dem Referenten der Wettbewerbszentrale beleuchteten Thema ging es „Remotegutachten“, „Telegutachten“, „Over-the-air-Gutachten“ sowie die entsprechenden Pendants bei Kalkulationen bis hin zu sog. Schadenlinks bei denen der Geschädigte selbst den Schaden an seinem verunfallten Fahrzeug dokumentiert und dem Sachverständigenbüro übermittelt. Bei den vorstehend erwähnten Gutachten und Kalkulationen hingegen erfolgt die Schadendokumentation von einem Mitarbeiter der Werkstatt oder des Autohauses.
Wettbewerbsrechtlich ging es vornehmlich um die Frage, ob und ggf. in welchem Umfang ein Werkstattbetrieb oder ein Autohaus in die Gutachtenerstellung eingebunden werden darf. Anhand von zwei maßgebliche Grundsätzen im Wettbewerbsrecht – nämlich dem der Pflicht des Sachverständigen, seine Leistungen höchstpersönlich zu erbringen und der Beachtung des Trennungsgebots, wonach die Werkstatt in keiner Weise in die Gutachtenerstellung eingebunden werden darf – zeigte Ottofülling den Zuhörern auf, auf welch dünnes Eis sie sich begeben, wenn sie sich an solchen Geschäftsmodellen beteiligen. Von den genannten Grundsätzen gibt es bei Haftpflichtschadenfällen nahezu keine praktikablen Ausnahmen, sieht man einmal von den Lockdown-Zeiten während der Corona-Pandemie ab.
Anhand von Beispielen aus der Praxis wurde den Zuhörern vermittelt, welche Konsequenzen aus Verstößen gegen die Grundsätze der höchstpersönlichen Leistungserbringung (für Sachverständige) und das Trennungsgebot (für Werkstätten und Autohäuser) resultieren können. Neben aufsichtsrechtlichen Maßnahmen durch die Bestellungskörperschaften und die Verbände, Nachbegutachtungen mit entsprechenden Kostenfolgen, Schadensersatzansprüchen, Verlust von Vergütungsansprüchen bis hin zu Strafanzeigen droht nicht selten auch die Reputation der Werkstatt und des Autohauses unter solch unlauterem Geschäftsgebaren zu leiden.
Im Anschluss an den Vortrag gab es eine angeregte Diskussion und einen vertieften fachlichen Austausch zwischen den Teilnehmern und dem Referenten.
Weiterführende Informationen
Zur Tätigkeit der Wettbewerbszentrale im Bereich Sachverständigen >>
www.karosserie-schadenstage.de/
ao
Weitere aktuelle Nachrichten
-
OLG Frankfurt a. M. untersagt „Anti-Kater“-Werbung für Mineralstofftabletten
-
Rückblick: Konferenz „Wettbewerb, Nachhaltigkeit & Recht“
-
Rückblick: „Jura in der Praxis“ der Julius-Maximilians-Universität Würzburg
-
Rückblick: Internationaler Kongress der Liga in London
-
Landgericht Mainz zur Assoziation von „After Party Shots“ mit einem Alkoholkater