Zum 13. Mal fanden am 13. und 14. Mai 2022 die Würzburger Karosserie- und Schadenstage im Vogel Convention Center mit über 700 Anmeldungen und rund 70 Ausstellern statt. Neben technischen Themen bis hin zu einer vor Ort durchgeführten zweitägigen „Außenhautreparatur“ standen auch zahlreiche rechtliche Themen auf dem Programm:
- Beweiswert von Prüfberichten und Telegutachten (Dr. Jens Rogler, Vorsitzender Richter am Landgericht Nürnberg-Fürth)
- Regressverfahren der Kfz-Haftpflichtversicherungen bei Rechnungskürzungen sowie Rechnungskürzungen bei Haftpflicht und Kasko (RA Henning Hamann)
- Alte und neue BGH-Rechtsprechung zur Unfallschadenabwicklung (Dr. Oliver Klein, Richter am BGH)
- Altschaden, Vorschaden, Neuschaden – Geschädigter als Spielball der Versicherungen? (RA Jochen Pamer)
- Brennpunkte bei Wettbewerbsverstößen von Autohäusern und Reparaturbetrieben (RA Dr. Andreas Ottofülling)
Aus dem große Fallrepertoire der Wettbewerbszentrale zeigte Ottofülling den Zuhörern, wo aktuell die wettbewerbsrechtlichen Herausforderungen liegen, die es zu beachten gilt, um die Werbung eines Autohauses und Reparaturbetriebes regelkonform zu gestalten. Brennpunkte liegen in der Preiswerbung, hier vor allem bei der Angabe von Preisen, bei denen bereits eine erst in der Zukunft zu beantragende „BAFA-Prämie“ (= Innovationsprämie für elektrische Fahrzeuge) abgezogen wurde und der so Werbende den Eindruck eines deutlich besseren Angebots gegenüber seinem regelkonform werbenden Mitbewerber suggeriert. Nicht selten bereitet aber auch die Finanzierungswerbung, die Werbung mit Preisgegenüberstellungen, „ab-Preisen“, Sonderpreisen und ähnlichem Probleme bei der Angebotsgestaltung. Bei den Reparaturbetrieben liegen die Brennpunkte aktuell in der Abgrenzung der verschiedenen Handwerke oder gar der fehlenden Eintragungen der Betriebe in die Handwerksrolle mit dem Kraftfahrzeugtechniker-, dem Fahrzeug- und Karosseriebauer-, dem Maler- und Lackierer- oder auch dem Glaserhandwerk sowie dem Schilder- und Lichtreklameherstellerhandwerk (Letzteres betreffend die Werbung mit Autofolierungen, dem sog. Car-Wrapping).
Soweit in Autohäusern und Werkstätten auch staatsentlastende Tätigkeiten durch Prüfingenieure amtlich anerkannter Überwachungsorganisationen erbracht werden, gilt es auch hier, bestimmte Regeln zu beachten. Einerseits müssen diese immer als externe Leistungen erkennbar sein und andererseits sind hier besondere Entgeltregelungen zu beachten. Und schließlich gilt für beide Arten von Betrieben ein striktes Trennungsgebot im Hinblick auf Sachverständigenleistungen: Sobald ein Mitarbeiter eines Autohauses oder Reparaturbetriebes ein Schadensgutachten erstellt hat oder an diesem mitgearbeitet hat, darf der Betrieb das Fahrzeug nicht reparieren. Und ebenso wenig ist es zulässig, dass ein externer Sachverständiger oder eine Sachverständigenorganisation für die Vermittlung von Gutachtenaufträgen Provisionszahlungen leistet, Geschenke macht oder anderweit „schmiert“. Eine solches Geschäftsgebaren ist nicht nur wettbewerbswidrig, sondern auch strafbar.
Zu einigen der Themen gab es angeregte Diskussionen und einen vertieften fachlichen Austausch zwischen den Teilnehmern und dem Referenten. Aufgrund der anstehenden Neuregelungen im Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) zum 28.05.2022 – hier vor allem einem Schadensersatzanspruch für Verbraucher – werden der Automobilhandel und die Reparaturbranche auch künftig gut beraten sein, Werbemaßnahmen im Vorfeld auf die wettbewerbsrechtliche Zulässigkeit prüfen zu lassen.
Weiterführende Informationen
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Zu Beiträgen und Aufsätze der Wettbewerbszentrale im Bereich Automotive/Kfz >>
Zu den Würzburger Karosserie- und Schadenstage >>
ao
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