Am 19. Februar 2019 fand in der Toyota Collection in Köln das Expertenforum Automotive Recht (EAR) statt. Erschienen waren neben Vertretern von Automobilherstellern und Zulieferunternehmen auch in der Automobilbranche tätige Anwälte sowie Verbandsvertreter.
Das vierte Expertenforum Automotive Recht wurde von RA Dr. Andreas Ottofülling (Wettbewerbszentrale Büro München) eröffnet. Nach der Begrüßung der Referenten und Teilnehmer ging er auf einige aktuelle Themen der letzten Wochen, insbesondere die Rechtsverfolgungspraxis im Bereich der Pkw-EnVKV und der Entwicklung der Elektromobilität ein und moderierte das Tagungsprogramm.
Den Vortragsauftakt machte Prof. Dr. Boris P. Paal, M.Jur. (Oxford) (Albert-Ludwigs-Universität Freiburg). Er referierte zum Thema „Algorithmic Pricing (Preisbildung durch Algorithmen) in der Automobilwirtschaft – eine kartell- und lauterkeitsrechtliche Würdigung“. Nach einer Einleitung und einem Problemaufriss stellte er die Grundlagen und Ausgangspunkte zu „Daten im Wettbewerb“ und den rechtlichen Rahmen (Lauterkeitsrecht, Daten(schutz)recht, Vertragsrecht und Kartellrecht) sowie die algorithmische Preisbildung dar und nahm eine ökonomische und verbraucherpolitische Einordnung vor, bevor er zum Einsatz der algorithmischen Preisbildung in der Automobilwirtschaft kam. Im nächsten Punkt seines Vortrags befasste sich der Referent mit den Marktabgrenzungen und der Marktbeherrschung, um anschließend das Kartellverbot und das Missbrauchsverhalten zu beleuchten. Zwei weitere Themenschwerpunkte folgten: Zurechnung und Nachweis sowie eine Zusammenfassung und ein Ausblick.
Im Anschluss daran schilderte Stefan Hoffmeister (EBRAND Services AG) unter dem Thema „Domain Name Monitoring und die Möglichkeiten des Markenschutzes nach dem Inkrafttreten der DSGVO/GDPR“ die Grundlagen des Domain Monitoring und zeigte dabei die Risiken fremdregistrierter Domains auf. Er gab einen Überblick über die Entwicklung der Domainrechtsverfahren bei der WIPO (World Intellectual Property Organization). Alsdann zeigte er auf, was Markeninhaber tun können, um das Risiko von Fremdregistrierungen durch Dritte zu eliminieren. Weil die Marke nicht selten der wichtigste Wert eines Unternehmens ist, empfahl er die Optimierung des Domainportfolios und die Einleitung rechtlicher Schritte, wenn Schutzrechte vorhanden sind. In seinem Vortrag ging er zudem auf die WHOIS Informationen im Detail ein und verglich diese mit der Zeit vor und nach dem Inkrafttreten der GDPR/DSGVO. Die ICCAN (Internet Corporation for Assigned Names and Numbers), Koordinatorin der Vergabe von einmaligen Namen und Adressen im Internet, habe vergeblich eine Arbeitsgruppe mit der rechtlichen Lösung der WHOIS-Datenschutzprobleme beauftragt.
Dem schloss sich der Vortrag von RA Florian Schmidt-Sauerhöfer (KLAKA Rechtsanwälte Partnerschaft mbB) an mit dem Thema „Designschutz im Ersatzteilmarkt – Aktuelle Fragen zur sog. Reparaturklausel am Beispiel von Kraftfahrzeugfelgen“. Das Regel-/ (Designschutz auch für Ersatzteile) Ausnahmeverhältnis (für den Sekundärmarkt = sog. Reparaturklausel, Art. 110 GGV) habe dazu geführt, dass die Harmonisierung der Reparaturklausel auf nationaler Ebene gescheitert sei. Der Referent stellte die Voraussetzungen und den Anwendungsbereich der Reparaturklausel dar und erläuterte, dass typische Anwendungsfälle in der Automobilbranche Karosserieteile, Beleuchtung, Scheiben und Felgen seien. Er zeigte weiter auf, dass bisher in Rechtsprechung und Literatur fast einhellig die Meinung vorgeherrscht habe, nur sog. „must match“-Teile (= formgebundene Teile) würden von der Norm erfasst, nicht aber Felgen. In der EuGH-Entscheidung Porsche/Acacia jedoch sei die Reparaturklausel nicht auf diese Teile beschränkt worden. Anbieter von Nachbauteilen könnten „optisch identische“ (= in Größe und Farbe mit dem Originalteil übereinstimmende) Nachbauteile unter Vorliegen weiterer Voraussetzungen fertigen. Der BGH habe in seiner Entscheidung „Kraftfahrzeugfelgen II“ die Sorgfaltspflichten nur teilweise konkretisiert. Es sei nun Aufgabe der Rechtsprechung, die weiteren Vorgaben des EuGH umzusetzen.
RAin Heike J. Boehme (Volkswagen AG) hatte für ihren Vortrag das Thema gewählt: „Compliance Management Systeme, unternehmensinterne Untersuchungen und Hinweisgeberschutz im internationalen Kontext“. Sie gab zunächst einen Kurzabriss über Compliance Management Systeme (CMS) anhand des deutschen Rechts und der relevanten Rechtsprechung seit dem sog. „Siemens Skandal“. Alsdann stellte sie unternehmensinterne Untersuchungen im deutschen Recht dar mit dem Fokus auf den Beschlagnahmeschutz und ob, sowie unter welchen Voraussetzungen, diese als Verteidigungsunterlagen angesehen werden können. Dabei analysierte die Referentin auch die Beschlüsse des Bundesverfassungsgerichts vom 27.06.2018, BvR 1405/17 und 1780/17, zur Beschlagnahme von Unterlagen aus internen Untersuchungen bei Anwaltskanzleien. Sie stellte zudem eine Entscheidung des UK Court of Appeal vom 05.09.2018, A2/2017/1514, zum Beschlagnahmeschutz von Anwaltsunterlagen aus internen Untersuchungen vor. Im dritten Teil ihres Vortrags befasste sich Frau Boehme mit dem Hinweisgeberschutz anhand des „Barclays Fall“ sowie dem EU-Richtlinienvorschlag zum Schutz von Hinweisgebern.
In dem Referat „Social Media Aktivitäten in der Automobilwirtschaft“ nahm RAin Dr. Petra Höss-Löw, Syndikusrechtsanwältin (Daimler Brand & IP Management GmbH & Co. KG) die Zuhörer mit auf eine Reise in die Welt moderner Kommunikation. Zunächst erhielten die Zuhörer einen Überblick über Social Media Plattformen und die Aktivitäten eines Automobilherstellers und Handelsunternehmen. Mit einer Milliarde Likes auf Instagram belegt Mercedes Benz den Platz 1 auf der Interbrand-Liste „Best Global Brands 2018“. Die damit einhergehenden Herausforderungen sind vielfältig: Neben einer weltweiten Erreichbarkeit sind zudem rechtliche aber auch gesellschaftlich-kulturelle Aspekte bei der Werbung zu beachten. Vor allem bei den rechtlichen Aspekten sind länderspezifische Besonderheiten zu berücksichtigen die neben Bildrechten, Labellingverpflichtungen auch Markenrechte und andere rechtliche Verpflichtungen umfassen können. Anhand verschiedener Fälle aus der Praxis hat die Referentin dies veranschaulicht.
Ein haftungsrechtliches Thema unter der Überschrift „Was tun? Beseitigungs- und Handlungspflichten des Unterlassungsschuldners (ein Rechtsprechungsüberblick)“ war Gegenstand der Betrachtungen von RA Peter Breun-Goerke, Syndikusrechtsanwalt (Wettbewerbszentrale Büro Bad Homburg). Nach einer kurzen Darstellung der Rechtsgrundlagen im Bürgerlichen Gesetzbuch (§§ 339, 278 BGB) und der Zivilprozessordnung (§ 890 ZPO) widmete sich der Vortragende der prägenden Formel in der Rechtsprechung: „Der Unterlassungsschuldner muss alles ihm Mögliche und Zumutbare tun, um eine Zuwiderhandlung zu verhindern.“ Anhand zahlreicher Urteile – auch der obergerichtlichen Rechtsprechung – entwickelte er die Maßstäbe betreffend die aus einer Unterlassungserklärung oder einem gerichtlichen Verbot resultierender Beseitigungspflichten. Das Gleiche tat er dann im Hinblick auf die den Unterlassungsschuldner treffenden Handlungspflichten. Schließlich ging er noch auf die aus den Google-Cache-Einträgen und die von der Rechtsprechung hierzu entwickelten Löschungspflichten ein.
Die Vortragsreihe beendete RAin Christina Kiel, Syndikusrechtsanwältin (Wettbewerbszentrale Büro Bad Homburg) mit ihrem Referat „Werben mit Influencern: Chancen & rechtliche Grenzen für die Automobilbranche.“ Die rechtlichen Grundlagen finden sich im Wesentlichen im Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG), dem Telemediengesetz (TMG) und dem Rundfunkstaatsvertrag (RSTV) sowie den einschlägigen spezialgesetzlichen Normierungen die auch im Printbereich Anwendung finden, so z.B. die in der Pkw-EnVKV normierten Informations- und Labellingpflichten. Die Referentin stellte anhand der bisher zum Influencer-Marketing ergangenen Rechtsprechung zahlreiche Beispiele aus den Social-Media-Kanälen verschiedener Hersteller und auch von Fahrzeug-Influencern veröffentlichte Werbungen vor und erläuterte den Zuhörern was rechtlich zulässig ist und was nicht. Neben der häufig vermuteten jungen Zielgruppe gibt es aktuell aber auch Influencer fortgeschrittenen Alters die ihre (bezahlten oder gesponserten) Posts zu Fahrzeugen oder den Fahrzeugherstellern absetzen.
Die Teilnehmer waren sich einig, der „bunte Themenstrauß“ hat erneut einen guten Einblick in die unterschiedlichen Gebiete des gewerblichen Rechtsschutzes sowie des Kartell- und Lauterkeitsrechts im automobilen Kontext ermöglicht. Durch das automobile Ambiente in der Toyota Collection, gerade auch wegen des haptischen Erlebnisses die Young- und Oldtimer anfassen und Probe sitzen zu können und als Präsenzobjekt für den Designschutz von Kotflügeln und Felgen, lagen Praxis und Theorie an diesem Tag ganz nah beieinander. Deswegen wird es auch in 2020 eine Fortsetzung geben.
Weiterführende Informationen
Brancheninformationen der Wettbewerbszentrale zur Branche Automotive/Kfz >>
Toyota Collection in Köln
Oldtimer
Rennwagen
ao
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