Am 23.01.25 lud die Wettbewerbszentrale zum Online-Seminar „Werbung mit Kundenbewertungen“. Viele Unternehmen setzen auf Bewertungen als werbewirksame, authentische Eindrücke der Kundschaft. Im Seminar beleuchtete Kai-Oliver Kruske für die Wettbewerbszentrale, welche juristischen Anforderungen dabei bestehen.
Infopflicht teilweise unbekannt
Seit 2022 sind Unternehmen, die mit Kundenbewertungen werben, zu einer weiteren Information verpflichtet: Sie müssen aufklären, ob und ggf. wie sie Bewertungen auf Echtheit prüfen. Das folgt aus § 5b Abs. 3 UWG. Aus dem Beschwerdeaufkommen der Wettbewerbszentrale lässt sich ablesen, dass diese Pflicht mit ihrem weiten Anwendungsbereich bei Unternehmen teilweise noch unbekannt ist. Folglich klärte das Seminar über die Details der Pflicht und aktuelle Verfahren zu dem Thema auf.
Anreize für Bewertungen
Ein weiterer Teil der Veranstaltung beschäftigte sich mit aktuellen Urteilen, die wichtige Vorgaben zu Werbung mit Kundenbewertungen machen. Immer wieder kommt es vor, dass Unternehmen die Abgabe von Bewertungen belohnen möchten. Doch entsprechende Anreize sehen Gerichte äußerst kritisch. Herr Kruske zeichnete die Entscheidungen der vergangenen Jahre nach: Selbst kleine Anreize können Bewertungswerbung rechtswidrig machen.
Auch die konkrete Darstellung von Bewertungen ist vor Gericht regelmäßig umstritten. Teilweise nehmen Gerichte Unternehmen aufgrund einer bestimmten Darstellung auch für den Bewertungsinhalt in Anspruch. In einem Beispiel musste sich ein Unternehmen wegen rechtwidriger vergleichender Werbung verantworten, weil die Kundschaft in Bewertungen Vergleiche zwischen Produkten gezogen hatte.
Weiterführende Informationen
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kok
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