Die Handwerkskammer zu Köln hat am 19. November 2016 die Jahrestagung der von ihr bestellten Sachverständigen in Köln ausgerichtet. Etwa 140 öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige waren der Einladung zu den Themen „Digitale Fotografie für Sachverständige“ und „Aktuelles zum Sachverständigenwesen“ ebenso gefolgt wie Gäste aus der Justiz, der Anwaltschaft und Vertreter anderer Kammern.
Nach der Begrüßung durch den stellvertretenden Präsidenten der Handwerkskammer, Herrn Rüdiger Otto, referierte Rechtsanwalt Dr. Andreas Ottofülling von der Wettbewerbszentrale zum Thema:
Mit Sachverstand werben – das Trennungsgebot
Für die öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen gelten nicht nur die Regelungen des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG), sondern auch noch spezielle Vorschriften die in der Sachverständigenordnung der Bestellungskörperschaft (SVO) niedergelegt sind. Auch wenn aufgrund fortschreitender Liberalisierung des UWG die werbliche Vermengung von Handwerkerleistungen mit denen eines Sachverständigen nicht mehr in allen Fällen verboten ist, dann muss doch berücksichtigt werden, dass die Handwerkskammern und der Dachverband (Zentralverband des Handwerks, ZDH) am strikten Trennungsgebot für die öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen festhalten. Begründet wird dies mit der Sonderrolle dieser Sachverständigen, da sie einen Handwerksbetrieb – anders als die von den Industrie- und Handelskammern bestellten Sachverständigen – führen müssen. Auch soll dadurch dem Vorwurf einer möglichen Interessenkollision und etwaigen Befangenheitsanträgen vorgebeugt werden.
Eine Ausnahme jedoch wird toleriert: Ein neutraler Hinweis und Link auf die Sachverständigeninternetseite zu gewerblichen/handwerklichen Leistungen und umgekehrt, geregelt in den Auslegungsrichtlinien zur Muster-SVO des ZDH. Für die einen Erkenntnisgewinn – für die anderen Stein des Anstoßes. So jedenfalls die zahlreichen Wortmeldungen und Diskussionsbeiträge zu diesem Thema.
Trotz dieses Befundes konnte der Referent aber noch viele andere Beispiele zulässiger Werbung und gute Perspektiven aufzeigen, wie man sich auch als öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger werblich gut und effektiv positionieren kann, ohne mit rechtlichen Vorschriften zu kollidieren.
Weiterführende Informationen
Das Trennungsgebot in der Sachverständigenwerbung >>
ao
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