Am 11. und 12. Mai 2017 fand in Hamburg die „Internationale Konferenz zu Finanzdienstleistungen“ des Instituts für Finanzdienstleistungen e. V. unter dem Titel „Reform der Reform“ statt. Für die Wettbewerbszentrale nahm Peter Breun-Goerke, zuständig für den Bereich des Finanzmarktes, an der Konferenz teil. Themen der Konferenz waren u. a. die aktuelle BGH-Rechtsprechung zur Kündigung von Bausparverträgen, die Gesetzeslage und Praxis zu Restschuldversicherungen sowie der gesetzliche Regelungsrahmen zur Digitalisierung von Fintechs und Banken und Erfahrungen mit dem Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken.
Zum Thema Restschuldversicherung erklärten die Vertreter der Verbraucherorganisationen, dass immer noch in 87 Prozent aller Fälle die Initiative zum Abschluss eines solchen Versicherungsvertrages von den Banken ausgeht. Im Rahmen einer von der Verbraucherzentrale Hessen 2015 veröffentlichten Untersuchung wurde fehlender Wettbewerb bei den angebotenen Versicherungsprodukten, deren zweifelhafter Nutzen und die schlechte Beratung der Kunden bemängelt. Ausführlich diskutiert wurden auch die verschiedenen am Markt vorhandenen Vertragsgestaltungen, die für den Kunden in der Regel undurchsichtig seien. Im Ergebnis waren sich die Teilnehmer jedenfalls einig, dass es hier weiterer Anstrengungen zur Aufklärung der Verbraucher bedarf.
In dem Diskussions-Panel zu gesetzlichen Regelungen für Fintechs und Banken wurde von dem Bankenvertreter u. a. eine weitestgehende Abschaffung des Schriftformerfordernisses gefordert. Starre Rechtsregeln aus der Vergangenheit würden hier Innovationen hemmen. Dr. Erich Paetz aus dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz stellte allerdings unmissverständlich klar, dass es im Hinblick auf das erforderliche Vertrauen der Kunden in Finanzdienstleistungen eines verlässlichen Rechtsrahmenns auch für den Bereich der Fintechs bedarf. Die Bundesregierung betrachte die Forderung nach einem Sonderrecht für den digitalen Vertrieb eher kritisch und wolle im Hinblick auf die besondere Bedeutung dieses Marktes für den Verbraucher an einem hohen Schutzniveau festhalten.
Hinsichtlich der Diskussion zu den Erfahrungen des Gesetzes gegen unseriöse Geschäftspraktiken wurde von den Vertretern der Verbraucherschutzorganisationen die Auffassung vertreten, dass die gesetzliche Regelung nicht zu einer Verbesserung des Schuldnerschutzes geführt habe. Auch hier seien weitere Missstände festzustellen, insbesondere die Geltendmachung von überhöhten Inkassokosten. Kirsten Pedd, die Präsidentin des Bundesverbandes Deutscher Inkassounternehmen, zog demgegenüber ein positives Fazit der Erfahrungen mit dem Gesetz. Insbesondere die Beschwerdestatistik des Verbandes mit nur 518 Beanstandungen im Kalenderjahr 2016 im Verhältnis mit 22,3 Millionen außergerichtlichen Mahnungen zeige, dass die behaupteten Unregelmäßigkeiten nur einen ganz geringen Teil der Wirklichkeit ausmachten. Sie nahm allerdings den Vorschlag, im Rahmen der Aufforderungsschreiben von Inkassounternehmen für größere Verständlichkeit, insbesondere im Hinblick auf dem Verbraucher nicht bekannte Abkürzungen, zu sorgen, auf. Sie kündigte an, dass der BDIU seinen Mitgliedern hier Nachbesserungen empfehlen werde.
Im Rahmen der Diskussion zur aktuellen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zur Kündigung von Bausparverträgen wies Rechtsanwalt Richard Lindner (Rechtsanwalt beim Bundesgerichtshof) darauf hin, dass die Beratungspraxis sich bei aller Kritikwürdigkeit der aktuellen BGH-Entscheidung auf die neue Rechtspraxis einzustellen habe. Er erklärte, dass bei der konkreten Beurteilung von Sachverhalten der Prüfung der von der Bausparkasse genannten Kündigungsgründe besondere Bedeutung zukomme, weil der BGH die Möglichkeit einer Kündigung aus wichtigem Grund oder Wegfall der Geschäftsgrundlage ausdrücklich verneint habe. Sollten Bausparkassen mit dieser Begründung eine Kündigung ausgesprochen haben, wäre diese nach der BGH-Entscheidung unwirksam. Hier müsse jeder Einzelfall genau geprüft werden.
pbg
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