Nach einer aktuell veröffentlichten Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) ist es zulässig, dass ein Konkurrent der Deutschen Post AG seine von den Maßen zwar ähnlich beschaffenen, aber optisch völlig anders gestalteten Briefkästen in der Nähe von Filialen und Briefkästen der Deutschen Post AG aufstellt (Az. 3 U 965/07).
Im vorliegenden Fall hatte Brief 24 im Raum Nürnberg diverse rote Briefkästen in unmittelbarer Nähe von Filialen und Briefkästen der Deutschen Post AG aufstellt.
Nach Ansicht der Post bestand die Gefahr, dass die Verbraucher glaubten, es handele sich bei den roten Briefkästen nicht um das Angebot eines neuen Unternehmens, sondern auch um ein Angebot der Post. Die Deutsche Post war daher der Auffassung, dass die Verbraucher durch die roten Briefkästen irregeführt würden, da sie die roten Briefkästen als eine besondere Dienstleistung der Post einschätzen würden.
Der BGH hält das Aufstellen der roten Briefkästen in der Nähe der Briefkästen der Post für zulässig und nicht irreführend. Er führt aus, dass die ähnliche Form der Briefkästen in puncto Höhe und Grundfläche funktional bedingt und daher für eine Irreführung nicht relevant sei. Ansonsten seien die Briefkästen mir ihrer roten Farbe und ihrer Beschriftung deutlich anders gestaltet als die der Post, so dass hierdurch keine Herkunftstäuschung entstehe.
Die Richter sehen auch keine Irreführung darin, dass die Verbraucher in dem Namen „Brief 24“ vielleicht einen beschreibenden Hinweis auf eine Dienstleistung der Post sehen könnten, nämlich eine Briefbeförderung innerhalb von 24 Stunden.
Diese eventuelle Fehlvorstellung der Verbraucher liegt nach Ansicht des BGH darin begründet, dass über lange Zeit allein die Post Briefe befördert hat und ein Teil des Verkehrs deswegen nicht mit anderen Anbietern als der Post rechnet. Dies könne zur Folge haben, dass jeglicher Hinweis auf eine Briefbeförderung bei einem Teil des Verkehrs als Hinweis auf die Post verstanden würde. Diese Fehlvorstellung, die aus dem alten Monopol herrühre, dürfe aber nicht zu Lasten der neuen Mitbewerber gehen. Es sei anerkannt, dass Fehlvorstellungen des Verkehrs, die sich in einer Übergangszeit nach einer Gesetzesänderung bilden, hingenommen werden müssten, da andernfalls die alte Rechtslage mit Hilfe des Irreführungsverbots perpetuiert würde.
Auch die räumliche Nähe der Briefkästen zueinander begründet nach Auffassung des BGH keine Irreführung. Aus Sicht der Kunden erscheine es grundsätzlich sinnvoll, Briefkästen verschiedener Anbieter in räumlicher Nähe zueinander zu finden. Sie können dann ohne zusätzliche Wege die Zustelldienste unterschiedlicher Postdienstleister in Anspruch nehmen. Ferner konnte die Post über viele Jahrzehnte im Schutz des ihr eingeräumten Monopols die Standorte ihrer Briefkästen unbehindert von Wettbewerbern optimieren. Unter diesen Umständen wären die Marktzutrittsschranken für Mitbewerber in unzumutbarer Weise zusätzlich erhöht worden, wenn Kunden nicht in der Lage gewesen wären, die von Mitbewerbern zu befördernden Briefsendungen dort abzuliefern, wo sie auch die von der Post zu befördernden Sendungen abliefern mussten.
Weiterführende Hinweise
cb
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