Der Kindersaft „Rotbäckchen“ darf nach einer aktuellen Entscheidung des Oberlandesgerichts Koblenz (Urteil vom 11.12.2013, Az. 9 U 405/13) nicht mehr mit den Aussagen „lernstark“ und „mit Eisen und Vitamin B-Komplex zur Unterstützung der Konzentrationsfähigkeit“ werben. Auf der Vorderseite der Flasche ist ein blondes Mädchen mit leuchtend roten Wangen und einem blauem Kopftuch abgebildet unter dem sich diese Angaben befinden.
Die Aussagen sind nach Ansicht des Oberlandesgerichts wettbewerbswidrig, da sie gegen die Health-Claims-Verordnung (EG Nr. 1924/2006) der Europäischen Union verstoßen. Die Verordnung (VO) soll Verbraucher vor irreführenden oder wissenschaftlich nicht bewiesenen Aussagen auf Lebensmitteln schützen. Unternehmen benötigen nach der VO eine besondere Zulassung für Aussagen, nach denen das Produkt die Gesundheit oder die Entwicklung von Kindern fördert. Alle zulässigen Aussagen sind in einer Liste gesammelt. In dieser sog. Positivliste der Health-Claims-Verordung sind die Werbeaussagen von „Rotbäckchen“ nicht enthalten, weswegen sie unzulässig sind. Die Revision wurde nicht zugelassen.
Weiterführende Hinweise
cb
Weitere aktuelle Nachrichten
-
Wettbewerbszentrale setzt Werbekennzeichnung im Influencer-Marketing durch
-
OLG Hamm: Unternehmen haftet für Fehler in Google Shopping-Anzeige
-
BMJ veröffentlicht Diskussionsentwurf zur Umsetzung der EmpCo-Richtlinie – Werbung mit Green Claims wird reguliert
-
Wettbewerbszentrale beanstandet Verlängerung einer zeitlich begrenzten Rabattaktion eines Online-Möbelhändlers als wettbewerbswidrig
-
BGH schafft Klarheit: Verkauf von Dekoartikeln durch Gartencenter an Sonntagen ist zulässig