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Reisepreisvorauszahlung 90 Tage vor Reisebeginn unzulässig

Mit Urteil vom 14.09.2012, Az. 6 U 104/12 (Revision zugelassen) hat das OLG Köln einem Anbieter von Flusskreuzfahrten die Verwendung einer Vorauszahlungsklausel in den dortigen Reisebedingungen untersagt. In dieser Klausel hatte das Unternehmen festgelegt, dass der Reisende die Restzahlung auf den Reisepreis, die nach Anrechnung der bei Vertragsschluss zu leistenden Anzahlung 80 % betrug, 90 Tage vor Reisebeginn zu zahlen hatte. Die Wettbewerbszentrale hatte diesen sehr frühen Fälligkeitstermin als unangemessene Benachteiligung des vorleistungspflichtigen Kunden

Mit Urteil vom 14.09.2012, Az. 6 U 104/12 (Revision zugelassen) hat das OLG Köln einem Anbieter von Flusskreuzfahrten die Verwendung einer Vorauszahlungsklausel in den dortigen Reisebedingungen untersagt. In dieser Klausel hatte das Unternehmen festgelegt, dass der Reisende die Restzahlung auf den Reisepreis, die nach Anrechnung der bei Vertragsschluss zu leistenden Anzahlung 80 % betrug, 90 Tage vor Reisebeginn zu zahlen hatte. Die Wettbewerbszentrale hatte diesen sehr frühen Fälligkeitstermin als unangemessene Benachteiligung des vorleistungspflichtigen Kunden und damit als Verstoß gegen § 307 BGB beanstandet. In seinem Urteil folgt das OLG Köln wie schon zuvor das Landgericht Köln dieser Auffassung der Wettbewerbszentrale. Zur Begründung führt das Gericht u. a. aus, dass kein berechtigtes Interesse des Anbieters erkennbar sei, vom Kunden bereits 90 Tage vom Reisebeginn über eine Anzahlung von 20 % hinaus den gesamten Reisepreis zu erhalten. Dem Kunden werde schon 90 Tage vor Reisebeginn das volle Vergütungsrisiko ohne Rücksicht darauf aufgebürdet, ob das beklagte Unternehmen zu dem vereinbarten Reisetermin etwa drei Monate später noch fähig und bereit sei, die vereinbarte und geschuldete Reiseleistung zu erbringen oder nicht. Hieran ändere auch die gesetzliche Pflicht zur Insolvenzabsicherung nichts.

„Die Wettbewerbszentrale begrüßt dieses Urteil, da es deutlich macht, dass Reiseveranstalter die Bezahlung des vollständigen Reisepreises nicht zu einem x-beliebigen Zeitpunkt vor Reisebeginn verlangen dürfen“, so RA Hans-Frieder Schönheit, Mitglied der Geschäftsführung der Wettbewerbszentrale.

„Auch im Reiserecht gilt der allgemeine vertragsrechtliche Schutz des Kunden davor, zunächst keine zu hohe Vorleistung ohne Gegenleistung des Unternehmens leisten zu müssen. Unter Berücksichtigung der Interessen sowohl des Reiseveranstalters als auch des Reisekunden ist für die Fälligkeit der Restzahlung ein Termin kurz vor Reisebeginn zu wählen“, so Schönheit weiter.

Da die Rechtssache von grundsätzlicher Bedeutung ist, hat das OLG Köln die Revision zum Bundesgerichtshof ausdrücklich zugelassen.

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