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Reisepreisabsicherung bei Reiseveranstaltung durch Segelschulen

Verstöße gegen die reiserechtliche Verpflichtung zur Reisepreisabsicherung haben die Wettbewerbszentrale in der Vergangenheit immer wieder beschäftigt. So wurde schon vor geraumer Zeit gerichtlich geklärt, dass die Veranstaltung von Segeltörns, an denen interessierte Reisende in Form des sogenannten „Mitsegelns“ gegen Entgelt teilnehmen können, den Bestimmungen des Pauschalreiserechts und damit auch den Bestimmungen zur Reisepreisabsicherung unterliegen

Verstöße gegen die reiserechtliche Verpflichtung zur Reisepreisabsicherung haben die Wettbewerbszentrale in der Vergangenheit immer wieder beschäftigt. So wurde schon vor geraumer Zeit gerichtlich geklärt, dass die Veranstaltung von Segeltörns, an denen interessierte Reisende in Form des sogenannten „Mitsegelns“ gegen Entgelt teilnehmen können, den Bestimmungen des Pauschalreiserechts und damit auch den Bestimmungen zur Reisepreisabsicherung unterliegen (LG Hamburg, Urteil vom 05.08.2004, Az. 327 O 216/04; LG Hamburg, Urteil vom 16.11.2004, Az. 312 O 911/04). Dabei ist es unerheblich, ob die Segeltörns von einem rein gewerblichen Anbieter oder aber von einem eingetragenen Verein angeboten und veranstaltet werden. Eine Ausnahme zur allgemein gültigen Reisepreisabsicherungspflicht kommt nur dann in Betracht, wenn es sich um einen nicht gewerblichen Gelegenheitsveranstalter handelt (§ 651 k Abs. 6 Nr. 1 BGB). Dieses Privileg greift allerdings schon dann nicht mehr ein, wenn ein Verein mehr als zwei Reisen pro Jahr veranstaltet.

Die Problematik der Reisepreisabsicherung bei der Veranstaltung von Segelreisen beschäftigt die Wettbewerbszentrale auch aktuell. So liegen Beschwerden gegen Segelschulen vor, die neben der reinen Segelausbildung auch Segeltörns anbieten, bei denen der Interessent gegen Entgelt „mitsegeln“ kann. Nach Auffassung der Wettbewerbszentrale unterliegen auch diese Angebote der Reisepreisabsicherungspflicht. Segelschulen dürfen daher bei der Veranstaltung von Segeltörns Vorkasse auf den Reisepreis nur dann verlangen, wenn dem Reisenden zuvor ein Sicherungsschein übergeben wurde. Da jedoch eine Reisepreisabsicherung überhaupt nicht vorhanden war, hat die Wettbewerbszentrale die Segelschulen auf Unterlassung in Anspruch genommen. Gegen eine Segelschule, die die Abgabe der Unterlassungserklärung verweigerte, erging auf Antrag der Wettbewerbszentrale eine einstweilige Verfügung durch das Landgericht Köln (LG Köln, Beschluss vom 26.01.2012, Az. 31 O 41/12, n. rkr.).

Die Wettbewerbszentrale rät daher sämtlichen Anbietern von Segeltörns, sich kurzfristig eine Reisepreisabsicherung zu verschaffen. Diese ist am Markt, gerade auch für Klein- und Nischenveranstalter, ohne Probleme zu erhalten. Ansonsten muss auf jegliche Vorkasse verzichtet werden. Ohne Reisepreisabsicherung darf der Reisepreis erst nach vollständiger Beendigung der Reise verlangt und vereinnahmt werden.

F 2 0003/12
hfs

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