Home News Reifenwerbung mit Testsiegeln nur für die Reifendimension, die auch getestet wurde – OLG Zweibrücken untersagt irreführende Werbung

Reifenwerbung mit Testsiegeln nur für die Reifendimension, die auch getestet wurde – OLG Zweibrücken untersagt irreführende Werbung

Das OLG Zweibrücken hat einem Reifenhändler untersagt, auf einem Portal Reifen mit Testergebnissen zu bewerben, ohne dass ein Produkttest für diese Reifendimension stattgefunden hat

Das OLG Zweibrücken hat einem Reifenhändler untersagt, auf einem Portal Reifen mit Testergebnissen zu bewerben, ohne dass ein Produkttest für diese Reifendimension stattgefunden hat (Urteil vom 17.03.2022, Az. 4 U 127/21). Ebenso müsse bereits auf den Übersichtsseiten des Portals eine Fundstelle der Veröffentlichung des Tests angegeben werden.

Um passende Reifen für ein bestimmtes Fahrzeug zu finden, musste in die Suchmaske des Portals im Internet die Reifendimension (z. B. 185 / 65R15 88 H)* eingetragen werden. Es erschien sodann eine Übersichtsseite, auf der Reifen in der ausgewählten Reifendimension aufgelistet waren. Bei den einzelnen Reifen fanden sich Hinweise wie „vorbildlich“, „Testsieger“, „besonders empfehlenswert“ und der Name der Organisation, die den Test durchgeführt hatte. Die Testergebnisse bezogen sich jedoch auf eine andere, nicht angebotene Reifendimension. Ebenso fehlte eine Fundstellenangabe

Die Wettbewerbszentrale beanstandete die Werbung als irreführend, weil sich der beworbene Test nicht auf die angebotene Reifendimension bezog. Denn ein Reifenmodell kann in der Dimension für zum Beispiel einen Kleinwagen gut abschneiden, während es in der Dimension für ein SUV nur ausreichend bewertet wird. Ebenso wurde das Fehlen der Fundstelle als vorenthalten einer wesentlichen Information beanstandet.

Das OLG Zweibrücken bestätigte die Auffassung der Wettbewerbszentrale. Die beanstandete Werbung signalisiere dem Verbraucher, dass der Test für die aufgelisteten Reifen in der angebotenen Reifendimension stattgefunden habe. Es sei daher unlauter, wenn die Reifendimension des getesteten Reifens von der Reifendimension des beworbenen Modells des Reifens abweiche. Das OLG sieht die Irreführung des Verbrauchers darin, dass er angelockt durch das Testsiegel sich mit einem bestimmtes Reifenangebot beschäftige, „obwohl dieses Produkt gerade nicht getestet und nicht mit dem angepriesenen Testergebnis/Siegel versehen wurde.“

Ebenso sieht das Gericht die fehlende Fundstellenangaben als Vorenthalten einer wesentlichen Information an: Das werbende Unternehmen sei verpflichtet, schon auf Übersichtsseiten die Fundstellen der Testsiegel anzugeben, mit denen geworben werde.

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* Reifendimension
Die Reifendimension bezeichnet mechanische Abmessungen und Charakteristika eines Fahrzeugreifens (185 – Reifenbreite in Millimetern, 65 – Reifenquerschnitt in % = prozentuales Verhältnis von Reifenhöhe zu Reifenbreite, R – Radialreifen, 15 – Reifendurchmesser in Zoll sowie 88 – Kennziffer für den Tragfähigkeitsindex des Reifens und H – Kennbuchstabe zum Geschwindigkeitsindex des Reifens). Nur Reifen mit der in Papieren eines Fahrzeuges aufgeführten Reifendimension, sind für ein Fahrzeug zugelassen.

M 3 0054/19
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