Mit Urteil vom 04.05.2010 hat das Oberlandesgericht Dresden, Az. 14 U 46/10 die Berufung eines Autoglasbetriebs gegen ein Urteil des Landgerichts Dresden zurückgewiesen. Das Landgericht hatte auf Antrag der Wettbewerbszentrale dem an der polnischen Grenze ansässigen Autoglasbetrieb unter anderem untersagt, den Firmen- und Domainbestandteil „International“ zu führen. Das Unternehmen hatte weder im Ausland Niederlassungen noch führte es einen bedeutenden Teil seiner Geschäfte im Ausland durch. Neben dem Betrieb einer örtlichen Werkstatt wurde lediglich ein deutschlandweiter mobiler Steinschlagreparaturservice auf Parkplätzen von Discountern und Baumärkten angeboten.
Wie bereits das Landgericht Dresden führte auch das Oberlandesgericht aus, dass der Verkehr mit einem Unternehmen, das den Zusatz „international“ in seiner Firma und Domain führt, ein bedeuten-des Unternehmen verbindet, das aufgrund seiner Organisation und wirtschaftlichen Stärke nicht nur im Inland tätig ist, sondern einen erheblichen Teil seiner Geschäftstätigkeit im Ausland abwickelt. Dies gelte auch, wenn der Zusatz „international“ nicht adjektivisch und dekliniert verwendet werde, also „… Internationale Autoglas …“, sondern nachgestellt. Auch bei einem „… Autoglas International …“ firmierenden Unternehmen beziehe der Verkehr den Zusatz „international“ auf die geschäftlichen Verhältnisse des Unternehmens und nicht auf das Produkt „Autoglas“. Da die durch die Firmierung erzeugte Erwartung der Verbraucher im Hinblick auf die auslandsbezogenen geschäftlichen Verhältnisse des beklagten Unternehmens nicht erfüllt werde, sei die Führung des Zusatzes „international“ irreführend und wettbewerbswidrig.
Aus dem Zusatz „international“ schließe der Verkehr nicht, dass – wie von der Beklagten eingewendet – das von dem Autoglasbetrieb verwendete Autoglas aus dem Ausland bezogen werde. Das machten andere Autoglasbetriebe auch. Mit dem Zusatz „international“ verbinde der Verkehr auch nicht etwa die Vorstellung, dass das Unternehmen Autoglas in Fahrzeuge ausländischer Fabrikation einbaue, was bei einem reinen Autoglasbetrieb als Selbstverständlichkeit aufgefasst werde, nicht aber als Abgrenzung zu einer markengebundenen Werkstatt. Schließlich erwarte der Verkehr auch keine besonderen ausländischen Sprachkenntnisse der Mitarbeiter eines Autoglasbetriebes mit dem Zusatz „international“. Anders als bei einer „Internationalen Apotheke“, bei der die Kunden voraussetzten, dass sie ausländische Arzneiprodukte beziehen können und das Apothekenpersonal fremde Sprachen spricht (so das Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 17.01.2008, Az. 3, C 1/07), beziehe der Verkehr den Zusatz „international“ bei einem Autoglasbetrieb auf ausschließlich die geschäftlichen Verhältnisse des Unternehmens, meine also, dass der Autoglasbetrieb international tätig sei, d. h. seine Scheibenaustausch- und -reparaturleistungen gerade auch im Ausland erbringe.
OLG Dresden, Urteil vom 04.05.2010, Az. 14 U 46/10
LG Dresden, Urteil vom 11.12.2009, Az. 44 HK O 187/09
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