Home News Regelungen zur Zusammenarbeit zwischen Ärzten und gesundheitlichen Leistungserbringern nochmals verschärft – Änderungen zu § 128 SGB V heute in Kraft getreten

Regelungen zur Zusammenarbeit zwischen Ärzten und gesundheitlichen Leistungserbringern nochmals verschärft – Änderungen zu § 128 SGB V heute in Kraft getreten

Wie bereits früher berichtet, sah sich der Gesetzgeber veranlasst, aufgrund von Fehlentwicklungen im Gesundheitsmarkt per 01.04.2009 umfassende Regelungen in einem neuen § 128 SGB V zu treffen. Bereits in den ersten Wochen nach Inkrafttreten zeigte sich allerdings, dass weiterer Regelungs- und Präzisierungsbedarf bestand.

Wie bereits früher berichtet, sah sich der Gesetzgeber veranlasst, aufgrund von Fehlentwicklungen im Gesundheitsmarkt per 01.04.2009 umfassende Regelungen in einem neuen § 128 SGB V zu treffen. Bereits in den ersten Wochen nach Inkrafttreten zeigte sich allerdings, dass weiterer Regelungs- und Präzisierungsbedarf bestand. Dies betrifft insbesondere die Einbindung der gesetzlichen Krankenversicherung in solchen Fällen, in denen Vertragsärzte im Wege des sog. „verkürzten Versorgungsweges“ an der Durchführung der Versorgung mit Hilfsmitteln beteiligt werden. Der neugefasste Abs. 4 des § 128 SGB V stellt nunmehr klar, dass dieser Verfahrensweise nur noch auf der Grundlage eines bilateralen Vertrages zwischen Vertragsarzt und Krankenkasse möglich ist.

Diese Intention lag wohl auch bereits der zum 01.04.2009 in Kraft getretenen Fassung des Abs. 4 zugrunde, doch ließ die damalige Formulierung offenbar Missverständnisse und Fehlinterpretationen zu, die letztlich dazu führten, dass Krankenkassen Vertragsangebote unterbreiteten, die das gesamte Vertragsmanagement dem Hilfsmittellieferanten, z. B. einem Hörgeräteakustiker, überlassen hätten. Die an sich vorgesehene ausschließliche Beziehungsebene zwischen Arzt und Krankenkasse wird auf diesem Wege jedoch umgangen. Dies ist nach den jetzt vorliegenden Klarstellungen ausgeschlossen, was die Wettbewerbszentrale ausdrücklich begrüßt, hatte diese doch im Zuge ihrer Beteiligung am Gesetzgebungsverfahren in einer Stellungnahme gegenüber dem Gesundheitsausschuss des Deutschen Bundestages auf diese Schwierigkeiten hingewiesen.

Ein zusätzlich in § 128 SGB V eingefügter Absatz 4a) bestimmt zudem, dass die Krankenkasse mit Vertragsärzten derartige Verträge über die Mitwirkung an der Durchführung der Versorgung mit Hilfsmitteln nur dann abschließen können, wenn die Wirtschaftlichkeit und die Qualität der Versorgung dadurch nicht eingeschränkt wird. Weiterhin ist dort bestimmt, dass die zusätzlichen Leistungen unmittelbar von den Krankenkassen an die Vertragsärzte zu vergüten sind und im Übrigen, – auch dies eine Forderung der Wettbewerbszentrale, jede Mitwirkung der Leistungserbringer an der Abrechnung und der Abwicklung der Vergütung der von den Vertragsärzten erbrachten Leistungen ausdrücklich als unzulässig bezeichnet wird.

Ein weiterer neu eingefügter Absatz 4b) bestimmt, dass Vertragsärzte, die an der Durchführung der Hilfsmittelversorgung mitwirken, die von ihnen ausgestellten Verordnungen der jeweils zuständigen Krankenkasse zur Genehmigung der Versorgung übersenden müssen und die Krankenkassen die Versicherten in geeigneter Weise über die verschiedenen Versorgungswege zu beraten haben.

Auch diese Regelung wird von der Wettbewerbszentrale ausdrücklich begrüßt. Sie trägt dazu bei, dass die letztlich auch berufsrechtlich problematische Zuweisung von Patienten in einen favorisierten Versorgungsweg, an dem der behandelnde Vertragsarzt kraft seiner Mitwirkung eigene Verdienstmöglichkeiten hat, eingedämmt wird. Auch unter lauterkeitsrechtlichen Gesichtspunkten ist diese Regelung sinnvoll, da sie einer unangemessenen, unsachlichen Einflussnahme von Ärztinnen und Ärzten auf die Patienten vorbeugt.

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