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Reform des Versicherungsvertragsrechts

Der Bundestag hat das Versicherungsvertragsgesetz (VVG) umfassend reformiert. Das neue Gesetz tritt am 1. Januar 2008 in Kraft. Es wird dann für alle nach diesem Zeitpunkt geschlossenen Verträge gelten. Für Altverträge gibt es Übergangsregelungen.

Der Bundestag hat das Versicherungsvertragsgesetz (VVG) umfassend reformiert. Das neue Gesetz tritt am 1. Januar 2008 in Kraft. Es wird dann für alle nach diesem Zeitpunkt geschlossenen Verträge gelten. Für Altverträge gibt es Übergangsregelungen.

Das neue Gesetz berücksichtigt u.a. die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts vom 26. Juli 2005, insbesondere zur Überschussbeteiligung in der Lebensversicherung und des Bundesgerichtshofs, der sich in einer Entscheidung vom 12. Oktober 2005 u. a. zur Berechnung von Mindestrückkaufswerten geäußert hat.

Da der Bundestag das Gesetz nicht nur punktuell geändert, sondern insgesamt umgestaltet hat, gibt es viele neue Einzelregelungen:
Die Versicherer müssen z. B. die Versicherungsnehmer vor Abschluss eines Vertrages künftig besser beraten und informieren, wobei das Beratungsgespräch zu dokumentieren ist. Weiterhin wird das derzeit noch geltende Alles-oder-Nichts-Prinzip aufgegeben. Bislang hat ein Versicherungsnehmer keine Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag, wenn er den Versicherungsfall vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeiführte. Eine Änderung ergibt sich nach dem neuen Gesetz bei grob fahrlässigen Verstößen des Versicherungsnehmers gegen vertragliche Pflichten oder andere Obliegenheiten. Der Versicherer kann die Leistung entsprechend der Schwere des Verschuldens kürzen, jedoch nicht mehr vollständig versagen – wie bisher. Bei vorsätzlichen Verstößen bleibt es hingegen dabei, dass der Versicherer von seiner Pflicht zur Leistung frei wird.

Bei der Lebensversicherung ist der Rückkaufswert künftig nach dem Deckungskapital der Versicherung zu berechnen; dies gilt auch, wenn der Vertrag vorzeitig beendet wird.

Die Versicherer sollen außerdem bei der Lebens- und der privaten Krankenversicherung verpflichtet werden, die jeweiligen Abschluss- und Vertriebskosten der Versicherung zu beziffern und offenzulegen. Dies soll zu einer besseren Transparenz für die Verbraucher führen.

Weitere Details zu den Regelungen des neuen Versicherungsvertragsgesetz im einzelnen finden sich in der Pressemitteilung des Bundesministerium der Justiz.

Quellen und weiterführende Informationen:

Entwurf eines Gesetzes zur Reform des Versicherungsvertragsrechts (Drucksache 16/3945) >>

Beschlussempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung – Drucksache 16/3945 – Entwurf eines Gesetzes zur Reform des Versicherungsvertragsrechts (Drucksache 16/5862) >>

Pressemitteilung des Bundesministerium der Justiz zur Reform des Versicherungsvertragsrecht >>

Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 26. Juli 2005, Az. 1 BvR 80/95 >>

Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 26. Juli 2005. Az. 1 BvR 782/94 und Az. 1 BvR 957/96 >>

Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs zur Entscheidung vom 12. Oktober 2005 >>

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