Die Kaffeeprodukte „Eduscho Gala Mild & Elegant“, „Eduscho Gala Vollmundig & Edel“, „Tchibo Gran Cafe vollmundig aromatisch“ und „Tchibo Herzhaft Mild“ müssen in der Zukunft so gekennzeichnet werden, dass auf der Vorderseite sowie auf der Schmalseite der Kaffeepackungen die Angabe „Röstkaffee mit Karamell“ erscheint. Darauf haben sich die Wettbewerbszentrale und Tchibo in einem gerichtlichen Vergleich vor dem Oberlandesgericht Hamburg verständigt (Beschluss vom 31.03.2009, Az. 3 U 171/07).
Für die Umstellung der genannten Produkte erhält Tchibo eine Aufbrauchsfrist bis zum 31.12.2009. Im Gegenzug hat sich Tchibo verpflichtet, die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 5. Juli 2007 (Az. 3 U 171/07) zurückzunehmen. Dieses hatte Tchibo auf Antrag der Wettbewerbszentrale untersagt, die Röstkaffeepackungen in Verkehr zu bringen, ohne dass ein deutlicher Hinweis auf den Zusatz von Karamell und/oder Maltodextrin angebracht ist.
Die Wettbewerbszentrale hatte es als irreführend beanstandet, dass auf den genannten handelsüblichen Kaffeepackungen für die betreffenden Sorten kein Hinweis darauf erfolgte, dass es sich tatsächlich nicht um 100 % Kaffee handelte. Denn die Kaffeepackungen enthielten nicht 100 % Kaffee, sondern ca. 90 % Kaffee und ca. 10% Karamell und/oder Maltodextrin. Dass die Packungen unter dem Hinweis „Melange“ in Verkehr gebracht werden, ändert aus Sicht der Wettbewerbszentrale nichts an einer Irreführung. Unter diesem Begriff stelle man sich nicht vor, dass die Röstkaffeepackungen neben Röstkaffee auch Karamell enthalten.
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