Ein Gutschein, der ankündigt, für alle Autowäschen zu gelten, muss halten was er verspricht, sonst ist er irreführend.
Eine ARAL-Tankstelle warb mit nachstehend eingeblendeter Zeitungsanzeige:
Der drucktechnisch hervorgehobene Slogan 5,00 € Rabatt auf alle Wäschen ist mit einer Fußnote versehen, in der es unter anderem heißt: „Gilt ab unserer Rundum-Wäsche.“ Dass eine in einer Waschanlage an einer Tankstelle beworbene Autowäsche eine solche ist, die das gesamte Fahrzeug („rundum“) erfasst, ist selbstredend.
Dass der Werbende damit aber zum Ausdruck bringen will, der angebotene „5,00 € Rabatt auf alle Wäschen“ gelte gerade nicht für alle Wäschen, stellt einen Verstoß gegen das Irreführungsverbot dar (§ 5 Abs. 1 Nr. 2 UWG). Es ist wettbewerbsrechtlich nicht zulässig, eine solche absolute Aussage („alle“) im „Kleingedruckten“ maßgeblich einzuschränken. Denn es wird über das Vorhandensein eines besonderen Preisvorteils getäuscht, weil der Rabatt von 5,00 € gerade nicht auf alle Wäschen bei Vorlage des Coupons gewährt wird. Das ARAL-Waschprogramm bietet folgende Wäschen an: Schnell, Basis, Rundum, Glanz, Cabrio Glanz, Hochglanz.
Solche vollmundigen irreführenden Aussagen hat die Rechtsprechung bereits als „glatte Lüge“ bezeichnet.
Das Unternehmen wird in der beanstandeten Weise künftig nicht mehr werben, andernfalls eine Vertragsstrafe bezahlen müssen, nachdem es gegenüber der Wettbewerbszentrale eine Unterlassungserklärung abgegeben hat.
Weiterführende Informationen
Zur Tätigkeit der Wettbewerbszentrale im Bereich Automotive/Kfz
M 1 0144/21
ao
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