Nach einer Entscheidung des VG Würzburg darf eine Weinkellerei ihren in Zell an der Mosel abgefüllten Wein als Qualitätswein Franken bezeichnen (Urteil v. 04.04.2019, Az. W 3 K 18.821, nicht rechtskräftig).
Die Klägerin hatte ihren Wein zur Qualitätsweinprüfung angestellt, um diesen als Qualitätswein Franken vermarkten zu können. Die Regierung von Unterfragen lehnte diesen Antrag jedoch aus rechtlichen Gründen ab. Nach der „Produktspezifikation Franken“ müsse ein solcher Wein in Bayern oder einem an Bayern angrenzenden Bundesland abgefüllt werden. Der Wein der Klägerin wurde in Zell an der Mosel, Rheinland-Pfalz, abgefüllt.
Eine Klage vor dem Bayerischen Verwaltungsgericht Würzburg war nun erfolgreich. Das Gericht entschied, dass die Regierung von Unterfranken den Wein zur Qualitätsweinprüfung zulassen müsse. Die Bestimmung der Produktspezifikation sei unwirksam, da diese kein eigenständiges neues Recht setzen dürfe. Weingesetz und Weinverordnung würden keine rechtlichen Bestimmungen zum Abfüllort vorsehen. Inhaltlich verstoße die Regelung gegen europäisches Recht. Der freie Waren- und Dienstleistungsverkehr dürfe nur eingeschränkt werden, um die Qualität des Produkts zu sichern. Es gebe jedoch keinen erkennbaren Grund dafür, zur Qualitätssicherung des Weines einen Transport nach Zell an der Mosel zu verbieten.
Weiterführende Informationen
Pressemitteilung des Bayerischen Verwaltungsgerichts Würzburg >>
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(lk/hg)
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