Ein großer Lebensmitteldiscounter hatte für ein Waschmittel, das früher in den ostdeutschen Bundesländern hergestellt worden ist, mit dem Hinweis „Qualität aus unseren Landen“ unter gleichzeitiger Abbildung der 5 Landeswappen der ostdeutschen Bundesländer geworben. Das beworbene Waschmittel wird jedoch bereits seit vielen Jahren nicht mehr in den neuen Bundesländern hergestellt, sondern in Düsseldorf.
Durch die hervorgehobene Bewerbung des Produkts mit dem Hinweis auf eine Herstellung in den neuen deutschen Bundesländern versucht Norma, das regionale Publikum anzusprechen und Sympathien für ein angeblich alt eingesessenes Produkt zu wecken. Eine solche Werbung ist jedoch irreführend, wenn das Produkt nicht in der beworbenen Region hergestellt worden ist.
Die Wettbewerbszentrale hat den werbenden Discounter wegen eines Verstoßes gegen §§ 3, 5 UWG unter dem Gesichtspunkt der Irreführung der angesprochenen Verbraucher abgemahnt. Die angeforderte Unterlassungserklärung wurde abgegeben.
S 3 0699/10 gb
Weitere aktuelle Nachrichten
-
Wettbewerbszentrale mit Grundsatzverfahren beim BGH: Werbung für „High Protein Produkte“ mit gesonderten Protein-Angaben auf dem Prüfstand
-
OLG Köln untersagt Werbung einer Fluggesellschaft mit „CO₂-neutral reisen“ als irreführend
-
BGH: „Negativzinsen“ bei Giro-, Tagesgeld- und Sparkonten unwirksam
-
Rückblick: Vortrag auf dem Jahreskongress Immobilienbewertung (JIB 2025)
-
BGH entscheidet erneut zur Unzulässigkeit von Angaben bei der Bewerbung von Desinfektionsmitteln