Ein Sachverständiger hatte in einem Akquiseschreiben, in dem er sich als Bausachverständiger sowie Gutachter mit einer über 170-jährigen Erfahrung seines Büros im Sachverständigenwesen vorstellte, für zahlreiche Leistungen verschiedener baubezogener Gewerke geworben und darum gebeten, ihn in Adressliste als Sachverständigenbüro oder als Partner aufzunehmen. Die Kopfzeilen seines Briefbogens enthielten folgende Aussagen:
R. …, Bausachverständigenbüro, gegr. 1845
geprüfter, zertifizierter und zugelassener Sachverständiger nach deutschem, europäischem und internationalem staatlichen Recht DIN EN ISO/IEC 17024
(gleichzusetzen mit der öffentlichen Bestellung und Vereidigung)
Für das: Zimmererhandwerk, Trockenbauerhandwerk, Dachdecker- und Bauklempnerhandwerk
Als Sachverständiger zugelassen bei allen deutschen Amts-, Land-, Oberlandesgerichten sowie Staatsanwaltschaften
Die Werbeaussagen – abgesehen von der Nennung der Gewerke für die der Sachverständige tätig ist – sind irreführend (§ 5 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 Nr. 3 UWG). Die Werbung unter Hinweis auf eine „Prüfung“, „Zertifizierung“ oder „Zulassung“ bedarf immer der Angabe einer Institution die den Sachverständigen geprüft, zertifiziert oder zugelassen hat. Das haben bereits zahlreiche Gerichte – auch für häufig anzutreffende „Anerkennungen“ – so entschieden.
Aber auch der Hinweis, dies sei nach deutschem, europäischem und internationalem Recht geschehen, verstößt gegen das Irreführungsverbot. Denn weder eine Prüfung noch eine Zulassung als Sachverständiger basieren auf der in Bezug genommenen Norm (DIN EN ISO/IEC 17024). Genauso wenig erfolgt eine Prüfung oder Zulassung als Sachverständiger nach deutschem, europäischem und internationalem staatlichen Recht. Eine Prüfung oder Zulassung als Sachverständiger durch einen Verband basiert auf den Statuten des Verbandes und nicht auf Grundlage staatlichen Rechts.
Schon gar nicht ist eine Prüfung oder Zulassung mit einer öffentlichen Bestellung und Vereidigung gleichzusetzen. Denn die öffentliche Bestellung hat – anders als die beiden vorgenannten Institute – eine rechtliche Grundlage (§§ 36, 36a GewO, 91 Nr. 8 HwO, Landesarchitekten- sowie Ingenieurgesetze in Verbindung mit den als Satzungsrecht ausgestalteten Sachverständigenordnungen der Bestellungskörperschaften). Aber auch eine Zertifizierung ist mit einer öffentlichen Bestellung und Vereidigung nicht gleichzusetzen, weil diese von privatwirtschaftlich tätigen Unternehmen durchgeführt wird und es maßgebliche Unterschiede bei den Verfahren gibt.
Schließlich ist auch die behauptete Zulassung bei allen deutschen Amts-, Land- und Oberlandesgerichten sowie Staatsanwaltschaften falsch, denn weder die Gerichte noch Staatsanwaltschaften lassen Sachverständige zu. Ein solches Zulassungsverfahren existiert nicht. Eine andere Beurteilung ergibt sich nicht dadurch, dass der Sachverständige bereits vor Gericht tätig war oder ihm von dort oder der Staatsanwaltschaft ein Gutachtenauftrag erteilt wurde. Soweit er in seinem Akquiseschreiben im Rahmen der Unterschriftsleistung hierauf noch einmal – und mit dem Zusatz: „gerichtlich bestellter Sachverständiger für Amts-, Land- und Oberlandesgerichte sowie Staatsanwaltschaften“ – hingewiesen hat, ist auch dies irreführend. Denn die Beauftragung durch eine der genannten Institutionen stellt keine gerichtliche Bestellung dar. Insoweit wird bei den angesprochenen Verkehrskreisen der falsche Eindruck erweckt, die gerichtliche Bestellung sei vergleichbar einer öffentlichen Bestellung und Vereidigung durch eine Körperschaft. Dies auch deswegen, weil in einem gerichtlichen Verfahren auch ein Sachverständiger unter „Eid gestellt“ werdenkann.
Auf die Beanstandung durch die Wettbewerbszentrale hat der Sachverständige keine die Wiederholungsgefahr ausschließende Unterlassungserklärung abgegeben, sondern die Ansicht vertreten, er sei im Wesentlichen berechtigt in der beanstandeten Weise auch weiterhin werben zu dürfen. Das darauf hin angerufene Gericht hat den Sachverständigen bei Androhung der üblichen Ordnungsmittel in allen Punkten zur Unterlassung verurteilt (LG Osnabrück, Versäumnisurteil vom 20.09.2018, Az. 15 O 395/18). Das Urteil ist rechtskräftig.
Weiterführende Informationen
Zur Tätigkeit der Wettbewerbszentrale im Bereich Sachverständigen >>
Aufsatz, Dr. Andreas Ottofülling, Der anerkannte Sachverständige >>
M 1 0204/18
ao
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