Home News Prozess wegen Bestellabschlussseite auf Amazon beim OLG München anhängig – Wettbewerbszentrale will Grundsatzfrage für den Online- und Marketplace-Handel klären

Prozess wegen Bestellabschlussseite auf Amazon beim OLG München anhängig – Wettbewerbszentrale will Grundsatzfrage für den Online- und Marketplace-Handel klären

Für Online-, insbesondere für Marketplace-Händler, hat ein Verfahren, das die Wettbewerbszentrale gegen die deutsche Niederlassung von Amazon führt, grundsätzliche Bedeutung. In der ersten Instanz hatte sich die Selbstkontrollinstitution gegen den Internetgiganten durchgesetzt. Nun liegt der Fall dem OLG München zur Entscheidung vor. Im Einzelnen:

Für Online-, insbesondere für Marketplace-Händler, hat ein Verfahren, das die Wettbewerbszentrale gegen die deutsche Niederlassung von Amazon führt, grundsätzliche Bedeutung. In der ersten Instanz hatte sich die Selbstkontrollinstitution gegen den Internetgiganten durchgesetzt. Nun liegt der Fall dem OLG München zur Entscheidung vor. Im Einzelnen:

Das Landgericht München I hatte auf Antrag der Wettbewerbszentrale Amazon in einem konkreten Fall verurteilt, es zu unterlassen, im Onlineshop Sonnenschirme und/oder Bekleidungsstücke anzubieten, ohne auf der Bestellabschlussseite – d. h. auf der Seite, auf der der Verbraucher sein Angebot zum Abschluss des Kaufvertrages durch Anklicken des Bestellbuttons abgeben kann – die wesentlichen Merkmale der zu bestellenden Ware anzugeben (LG München I, Urteil vom 04.04.2018, Az. 33 O 9318/17 – nicht rechtskräftig). Gegen dieses Urteil hat Amazon Berufung eingelegt. Nun muss das Oberlandesgericht München (Az. 29 U 1582/18) entscheiden.

Im konkreten Fall gab es auf der Bestellabschlussseite im Hinblick auf einen zum Kauf ausgewählten Sonnenschirm außer der Abbildung eines Produktfotos nur folgende Produktangaben:

„S. …Sonnenschirm Rhodos, natur
Ca. 300 x 300 cm, 8-teilig, quadratisch
EUR 328,99
Anzahl: 1 Ändern

Ein Link auf die Produktseite war nicht vorhanden.

Bei einem Kleid beschränkte sich Amazon auf der Bestellabschlussseite auf die Angabe des Namens und der Farbe des Kleides.

In einem Onlineshop sind jedoch nach § 312j Abs. 1 BGB auf der Bestellabschlussseite selbst die wesentlichen Merkmale des Produktes anzugeben, so will es die sog. Button-Lösung. In dem gegen Amazon geführten und vom LG München I entschiedenen Fall wären dies bei einem Sonnenschirm Informationen über das Material des Stoffes, des Gestells und des Gewichtes und bei dem angebotenen Kleid die Informationen über das Material des Produktes. Die an anderer Stelle der Internetseite, z. B. in der Produktübersicht, gemachten Angaben sind nach Auffassung des Gerichts insoweit ohne Bedeutung. Das Gericht weist in seiner Entscheidung darauf hin, dass auch die Einblendung eines Links auf die Produktseite unzureichend gewesen wäre.

Es geht aus Sicht der Wettbewerbszentrale in dem Verfahren letztlich um die – auch für auf der Plattform agierenden Händler – Grundsatzfrage, ob Amazon selbst als Händlerin den gesetzlichen Informationspflichten im Hinblick auf die Angabe der wesentlichen Merkmale der ausgewählten Produkte auf der Bestellabschlussseite genügt. Denn auch ein bloßer Link auf die Produktdetailseite, wie es in der Vergangenheit Marketplace-Händler mangels technischer Vorrichtung auf der Bestellabschlussseite auf Amazon praktiziert haben, genügt nach bisheriger Rechtsprechung einiger Oberlandesgerichte nicht.

„Wenn es bei dieser Entscheidung des LG München I bleibt, dann müsste Amazon als Händlerin selbst auf der Bestellabschlussseite die wesentlichen Merkmale des Produkts angeben – und auch die Voraussetzungen dafür schaffen, dass dies bei allen Angeboten technisch möglich ist.“, lautet das Fazit von Gabriele Bernhardt, Syndikusrechtsanwältin bei der Wettbewerbszentrale. „Das wiederum würde auch vielen Marketplace-Händlern helfen.“, so Bernhardt weiter.

Wettbewerbszentrale
Die Wettbewerbszentrale ist die größte und einflussreichste Selbstkontrollinstitution für fairen Wettbewerb. Getragen wird die gemeinnützige Organisation von mehr als 1.200 Unternehmen und über 800 Kammern und Verbänden der Wirtschaft. Sie finanziert sich allein aus der Wirtschaft heraus und erhält keine öffentlichen Mittel. Als branchenübergreifende, neutrale und unabhängige Institution der deutschen Wirtschaft setzt sie die Wettbewerbs- und Verbraucherschutzvorschriften im Markt – notfalls per Gericht – durch. Sie bietet umfassende Informationsdienstleistungen, berät ihre Mitglieder in allen rechtlichen Fragen des Wettbewerbs und unterstützt den Gesetzgeber als neutraler Ratgeber bei der Gestaltung des Rechtsrahmens für den Wettbewerb.

Kontakt

Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs Frankfurt am Main e.V.
Büro Stuttgart
Gabriele Bernhardt, Rechtsanwältin (Syndikusrechtsanwältin)
Königstraße 80
70173 Stuttgart
Telefon: 0711 – 233018
E-Mail: bernhardt@wettbewerbszentrale.de

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