Fahrschulen werben hin und wieder einmal mit der Durchführung von Probefahrstunden, um potentielle Fahrschüler von ihrer Fahrschule zu überzeugen. Die Wettbewerbszentrale macht jedoch darauf aufmerksam, dass Probefahrstunden und die Werbung dafür unzulässig sind.
Dies ergibt sich aus dem Straßenverkehrsgesetz: Nach § 2 Ziffer 15 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) darf am Straßenverkehr ohne Führerschein nur teilnehmen, wer zur Ausbildung, zur Ablegung der Prüfung oder zur Begutachtung der Eignung das Fahrzeug auf öffentlichen Straßen führt. Voraussetzung für eine nach dem Gesetz erlaubte Ausbildungsfahrt ist also das Bestehen eines Ausbildungsvertrages, dessen Endziel der Erwerb der Fahrerlaubnis ist. Ein solcher liegt bei den beworbenen Probefahrten aber meist nicht vor. Werden dennoch Ausbildungsverträge vor Durchführung der Probefahrstunden abgeschlossen, ist die Werbung u. U. unter dem Gesichtspunkt der Irreführung wettbewerbswidrig.
So sah es das Oberlandesgericht Braunschweig im Hinblick auf die folgende Werbeaussage auf der Homepage einer Fahrschule:
„Hilfreich für eine Entscheidung kann eine unverbindliche Teilnahme am Theorieunterricht und eine Pkw-Probefahrstunde sein.“
Die Wettbewerbszentrale hatte diese Werbung unter dem Gesichtspunkt eines Verstoßes gegen § 4 Nr. 11 UWG i. V. m. § 2 Ziffer 15 StVG unter Hinweis auf die Rechtsprechung (LG Osnabrück Az. 15 O 15/07; VG Neustadt Az. 7 L 1115/02, welches einem Fahrlehrer wegen der Durchführung von Schnupperfahrten die Fahrerlaubnis entzogen hat) beanstandet. Auch das Oberlandesgericht Braunschweig hatte im Jahre 1983 eine derartige Werbung als unzulässig untersagt. Gleichwohl ließ sich der nun abgemahnte Fahrlehrer nicht zur Abgabe einer Unterlassungserklärung bewegen. Er trug u. a. vor, er habe vor den entsprechenden Stunden doch einen Ausbildungsvertrag abgeschlossen.
Die Wettbewerbszentrale erhob daraufhin auch unter dem Gesichtspunkt der irreführenden Werbung zum Landgericht Göttingen Klage. Das Landgericht Göttingen wies die Unterlassungsklage der Wettbewerbszentrale mit Urteil vom 24.04.2007 (Az. 3 O 23/07) ab, insbesondere mit der Begründung, dass ein Fahrschüler unter dem Begriff „Probefahrstunde“ auch solche Fahrstunden verstehe, bei denen man zuvor einen Ausbildungsvertrag für eine komplette Fahrschulausbildung abschließe. Gegen dieses Urteil legte die Wettbewerbszentrale Berufung zum Oberlandesgericht Braunschweig ein.
Mit Beschluss vom 25.07.2007 (Az. 2 U 52/07) wies das Oberlandesgericht Braunschweig den beklagten Fahrschulinhaber darauf hin, dass eine entsprechende Probefahrstunde so nicht beworben werden könne, da in der Werbung sehr wohl der Eindruck der Unverbindlichkeit entstünde. Es riet dem Unternehmen zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung, die dann auch abgegeben wurde.
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