Eine private Krankenversicherung, die zu einer der größeren Versicherungsgruppen gehört, hat sich jüngst gegenüber der Wettbewerbszentrale verpflichtet, nicht mehr für die Abgabe kostenloser Hörgerätebatterien zu werben. Die Krankenversicherung hatte gegenüber ihren Versicherten in entsprechenden Schreiben geworben: „sechs Jahre lang neue Batterien oder Akkus gratis“ sowie eine Trockenstation, wenn sie ihre Hörgeräte bei einem kooperierenden Hörakustik-Filialisten kaufen. Die Wettbewerbszentrale hat dies als Verstoß gegen § 7 Heilmittelwerbegesetz beanstandet.
§ 7 Heilmittelwerbegesetz enthält ein weitreichendes Verbot von Werbegaben beim Absatz von Medizinprodukten. Zweck der Norm ist zu verhindern, dass Kunden, Versicherte, Patienten oder auch Fachkräfte in der Vertriebskette durch die Aussicht von Geschenken, Zugaben etc. unsachlich beeinflusst werden. Dabei genügt die „abstrakte Gefahr einer unsachlichen Beeinflussung“. Vorliegend lag aus Sicht der Wettbewerbszentrale nahe, dass Versicherte wegen des Batterievorrats und der Trockenstation, die ansonsten dazu gekauft werden müssen, erst gar keine Beratung bei einem anderen Hörakustiker in Anspruch nehmen würden.
Nachdem die Wettbewerbszentrale die vorgenannte Werbeaussage moniert hatte, konnte die Angelegenheit außergerichtlich durch Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung erledigt werden. (HH 3 0176/20)
Es ist bereits die zweite Kooperation einer privaten Krankenversicherung mit einem Hörakustik-Filialisten, gegen die die Wettbewerbszentrale in jüngerer Zeit wegen derartiger Werbegaben vorgeht. Im Dezember 2019 verbot das Kammergericht einem Hörakustiker in einem Verfahren der Wettbewerbszentrale, einen „kostenlosen Batterievorrat für drei Jahre“ zu versprechen (KG Berlin, Urteil vom 17.12.2019, Az. 5 U 50/19). Damals verurteilte das Gericht den beklagten Akustiker zugleich für das gleiche Werbeversprechen der kooperierenden Krankenversicherung gegenüber ihren Versicherten als Mittäter. Das Urteil ist rechtskräftig.
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mb
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