Die Wettbewerbszentrale erhielt jüngst zahlreiche Beschwerden zur Preiswerbung von Anbietern von Ferienwohnungen auf der Insel Sylt. In den beworbenen Mietpreisen waren weder die Kosten für die Endreinigung noch Buchungsgebühren enthalten, obwohl sie obligatorisch zu zahlen waren. Bei der Vermietung und/oder Vermittlung von Ferienimmobilien ist es jedoch erforderlich, dass jede obligatorische Kostenposition in den Endpreis für die Leistung eingerechnet und inkludiert dargestellt wird (§ 1 Preisangabenverordnung). Die entgegenstehende Praxis ist im Sinne von §§ 3 Abs. 1, 4 Nr. 11 UWG wettbewerbswidrig.
Nach Maßgabe des neuen UWG stellt die unterbliebene Endpreisangabe zusätzlich eine unzulässige Irreführung durch Unterlassen dar (§§ 3 Abs. 1, Abs. 2, 5 a Abs. 2, Abs. 3 Nr. 3 UWG). Während früher unter dem Gesichtspunkt der Wesentlichkeit die separate Ausweisung einzelner Preisbestandteile bei gleichzeitiger Errechenbarkeit des Endpreises noch toleriert wurde, ist dies nach der aktuell gültigen gesetzlichen Regelung ausgeschlossen. Der Gesetzgeber hat festgelegt, dass das Vorenthalten einer Informationspflicht nach § 5 a Abs. 3 UWG gleichzeitig zum Vorwurf wettbewerbswidrigen Verhaltens im Sinne von § 3 Abs. 2 UWG führt. Die fehlende Endpreisangabe begründet demzufolge immer einen solchen Vorwurf.
Die Wettbewerbszentrale beanstandete die Werbung, woraufhin die Vermietungsagenturen Unterlassungserklärungen abgaben. Dadurch konnten die Verfahren außergerichtlich erledigt werden.
(F 2 0063/11, F 2 0064/11, F 2 0065/11, F 2 0068/11, F 2 0069/11) hfs
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