Bereits in den vergangenen Jahren hatte die Wettbewerbszentrale über Beschwerden zur Preiswerbung von Anbietern von Ferienwohnungen und Ferienhäusern berichtet (so zuletzt „News der Wettbewerbszentrale: Preiswerbung für Ferienimmobilien: Endreinigung die Dritte“ >>). Dabei hatte die Wettbewerbszentrale darüber informiert, dass die separate Ausweisung obligatorischer Kostenpositionen etwa für die Endreinigung oder aber für sogenannte Buchungsgebühren wettbewerbswidrig ist (§ 1 Preisangabenverordnung i.V.m. §§ 3 Abs. 1, 4 Nr. 11 UWG; §§ 3 Abs. 1, Abs. 2, 5 a Abs. 2, Abs. 3 Nr. 3 UWG).
Dennoch reißen die Beschwerden zur Preiswerbung von Anbietern von Ferienimmobilien nicht ab. Die Wettbewerbszentrale hat in den vergangenen Wochen zahlreiche Anbieter von Ferienimmobilien auf die gültige Rechtslage hinweisen und zur Schaffung rechtmäßiger Zustände auffordern müssen.
Zwischenzeitlich haben drei Oberlandesgerichte entschieden, dass eine Preiswerbung für Ferienimmobilien unter Angabe von Preisen, die nicht sämtliche obligatorische Kostenpositionen, insbesondere für eine obligatorische Endreinigung, umfassen, rechtswidrig ist (OLG Schleswig, Urteil vom 22.03.2013, Az. 6 U 27/12; OLG Hamm, Urteil vom 04.06.2013, Az. I-4 U 22/13; OLG Rostock, Beschluss vom 24.03.2014, Az. 2 U 20/13).
Die Wettbewerbszentrale rät daher erneut den Anbietern von Ferienimmobilien, die eigene Preisdarstellung im Hinblick auf die Einhaltung der preisangabenrechtlichen Vorgaben zu überprüfen und erforderlichenfalls Korrekturen kurzfristig vorzunehmen.
(F 2 0250/13)
hfs
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