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Preiswerbung für Ferienimmobilien: Endreinigung die Fünfte

Bereits in den vergangenen Jahren hatte die Wettbewerbszentrale über Beschwerden zur Preiswerbung von Anbietern von Ferienwohnungen und Ferienhäusern berichtet (so zuletzt „News der Wettbewerbszentrale: Preiswerbung für Ferienimmobilien Endreinigung die Vierte). Dabei hatte die Wettbewerbszentrale darüber informiert, dass die separate Ausweisung obligatorischer Kostenpositionen etwa für die Endreinigung oder aber für sogenannte Buchungsgebühren wettbewerbswidrig ist

Bereits in den vergangenen Jahren hatte die Wettbewerbszentrale über Beschwerden zur Preiswerbung von Anbietern von Ferienwohnungen und Ferienhäusern berichtet (so zuletzt „News der Wettbewerbszentrale: Preiswerbung für Ferienimmobilien Endreinigung die Vierte). Dabei hatte die Wettbewerbszentrale darüber informiert, dass die separate Ausweisung obligatorischer Kostenpositionen etwa für die Endreinigung oder aber für sogenannte Buchungsgebühren wettbewerbswidrig ist (§ 1 Preisangabenverordnung i.V.m. §§ 3 Abs. 1, 4 Nr. 11 UWG, §§ 3 Abs. 1 Abs. 2, 5 a Abs. 2, Abs. 3 Nr. 3 UWG).

Dennoch reißen die Beschwerden zur Preiswerbung von Anbietern von Ferienimmobilien nicht ab. Die Wettbewerbszentrale hat in den vergangenen Wochen zahlreiche Anbieter von Ferienimmobilien auf die gültige Rechtslage hinweisen und zur Schaffung rechtmäßiger Zustände auffordern müssen.

Zwischenzeitlich hat ein weiteres Oberlandesgericht entschieden, dass eine Preiswerbung für Ferienimmobilien unter Angabe von Preisen, die nicht sämtliche obligatorische Kostenpositionen, insbesondere für eine obligatorische Endreinigung, umfassen, rechtswidrig ist (OLG Braunschweig, Beschluss vom 08.04.2015, Az. 2 U 50/14). In diesem Verfahren hatte die Beklagte u. a. eingewandt, dass die separat dargestellte Kostenposition für die Endreinigung tatsächlich eine Wahlleistung gewesen sei. Diesen Einwand ließ das OLG Braunschweig allerdings nicht gelten. Sofern die Inanspruchnahme der Endreinigung nicht ausdrücklich freigestellt ist, müssen die endsprechenden Kosten in die Mietpreise einbezogen werden. Wenn es sich bei der Endreinigung um eine fakultative Leistung handeln soll, muss dies ausdrücklich so kommuniziert werden. Ohne einen entsprechenden Hinweis darauf, dass es sich um eine Wahlleistung handelt, entsteht aus Sicht des Verbrauchers der Eindruck einer obligatorischen Kostenposition.

Die Wettbewerbszentrale rät daher erneut den Anbietern von Ferienimmobilien, die eigene Preisdarstellung im Hinblick auf die Einhaltung der preisangabenrechtlichen Vorgaben zu überprüfen und erforderlichenfalls Korrekturen kurzfristig vorzunehmen.

(F 2 0774/13)
hfs

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