Home News Preistäuschung bei Praktiker-20%-Aktion untersagt

Preistäuschung bei Praktiker-20%-Aktion untersagt

Auf Antrag der Wettbewerbszentrale hat das Landgericht Saarbrücken den Praktiker Bau- und Heimwerkermärkten untersagt, unter Angabe eines Zeitraums, für den die Aktion gelten soll, mit der blickfangmäßig herausgestellten Aussage zu werben „20 % Rabatt auf alles* – *Ausgenommen Tiernahrung“,

Auf Antrag der Wettbewerbszentrale hat das Landgericht Saarbrücken den Praktiker Bau- und Heimwerkermärkten untersagt, unter Angabe eines Zeitraums, für den die Aktion gelten soll, mit der blickfangmäßig herausgestellten Aussage zu werben

„20 % Rabatt auf alles*
*Ausgenommen Tiernahrung“,

soweit Artikel des Sortiments in der letzten Woche vor dem Beginn der Verkaufsaktion im Verkaufspreis heraufgesetzt wurden (Beschluss v. 18.01.2005, Az.: 7II O 5/05).

Es ist festgestellt worden, dass Praktiker die Preise verschiedener Artikel zu Beginn der Rabattaktion heraufgesetzt hat. Insbesondere im Praktiker Bau- und Heimwerkermarkt Köln-Poll waren stichprobenartig am 12., 13. und 14.01.2005 jeweils 10 identische Artikel eingekauft worden. Anhand der Kassenbons ließ sich nachverfolgen, dass drei der 10 Artikel zum 14.01.2005, also dem Beginn der Preisaktion, im Preis heraufgesetzt worden waren. Der Verkaufspreis für den Bosch Akkuschrauber IXO, am 12. und 13.01.2005 noch mit EUR 39,94 angegeben, lag als Rabattbasis am 14.01.2005 bei EUR 43,95. Eine Bosch Schlagbohrmaschine wurde am 12. und 13.01.2005 noch mit EUR 108,99 angeboten. Zur Rabattaktion betrug der Ausgangspreis für die Preisreduzierung allerdings EUR 139,00. Hier war der Verkaufspreis sogar abzüglich des angekündigten Rabatts noch höher als am Tag zuvor. Eine bestimmte Raufasertapete erfuhr ebenfalls zum Aktionsbeginn eine Preisanhebung von EUR 5,98 auf EUR 6,99.

„Es handelt sich um eine krasse Form der Irreführung der Verbraucher“, erklärte Dr. Reiner Münker, geschäftsführendes Präsidiumsmitglied der Wettbewerbszentrale. Nach dem Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb ist es verboten, mit Preisherabsetzungen zu werben, die nicht zutreffen. Insbesondere das vorherige Heraufsetzen des Preises vor einer angekündigten Rabattierung stellt eine unzulässige Täuschung der Verbraucher dar, die auch die Wettbewerber benachteiligt.

Derartige Aktionen mit Preismogeleien dürften zur weiteren Verunsicherung der Verbraucher beitragen. „Die Glaubwürdigkeit von Rabatten und Preisaktionen wird zu Lasten des gesamten Handels einmal mehr in Frage gestellt“, erläuterte Münker gegenüber der Presse.

Weitere Informationen erhalten Sie bei:
Herrn Dr. Reiner Münker
E-Mail: muenker@wettbewerbszentrale.de

2.226 Zeichen

Ihr direkter Zugriff auf folgende Bereiche:

Kontakt
Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs e. V.
Tannenwaldallee 6
61348 Bad Homburg vor der Höhe
T: +49 6172 12150
mail@wettbewerbszentrale.de