Home News Preisklarheit muß auch im Internet gelten – Die Wettbewerbszentrale zieht vor den Bundesgerichtshof

Preisklarheit muß auch im Internet gelten – Die Wettbewerbszentrale zieht vor den Bundesgerichtshof

Im Internet besteht aufgrund zahlreicher neuer Vertriebspraktiken und verschiedener Preisstellungsmodelle nach wie vor Unsicherheit über die rechtlichen Anforderungen für Preisangaben.

Im Internet besteht aufgrund zahlreicher neuer Vertriebspraktiken und verschiedener Preisstellungsmodelle nach wie vor Unsicherheit über die rechtlichen Anforderungen für Preisangaben. Um Klarheit für die Internetwirtschaft zu schaffen, will die Wettbewerbszentrale eine höchstrichterliche Entscheidung in Bezug auf ein umstrittenes Reisebuchungssystem herbeiführen.

Mit Urteil vom 13.07.2000, Aktenzeichen 29 U 6099/99, hat das OLG München eine Klage der Wettbewerbszentrale gegen den Betreiber einer Internetbuchungsmaschine für Flugreisen abgewiesen. Die Wettbewerbszentrale hatte beanstandet, und in der ersten Instanz auch Recht behalten, daß bei Einwahl in das System und Angabe der gewünschten Flugreise zunächst nur Preise genannt wurden, die zusätzlich anfallende Steuern/Gebühren nicht enthielten. Diese Zusatzbeträge, die eine ganz erhebliche Größenordnung aufweisen, z.B. bei USA-Reisen mehr als DM 100,–, wurden erst mehrere Bedienungsschritte später zusammen mit dem Endpreis genannt.

Nach Auffassung des Oberlandesgerichts ist dies zur Preisinformation des Verbrauchers ausreichend.

Gegen diese Auslegung der Bestimmungen der Preisangabenverordnung wendet sich die Wettbewerbszentrale mit ihrer am 28.08.2000 eingereichten Revision. Für den Bereich der Printwerbung ist zwischenzeitlich höchstrichterlich entschieden, daß dem Verbraucher zur Schaffung einer echten Vergleichsmöglichkeit Endpreise incl. Steuern und Gebühren zu nennen sind. Dies muss dann auch für das Medium Internet gelten. Mit dem Gebot zur Preistransparenz, die erst echten Leistungswettbewerb schafft, ist nicht zu vereinbaren, wenn der Internet-User durch vermeintlich günstige Teilpreise in der Buchungsmaschine festgehalten wird und den wahren Preis erst erheblich später erfährt, zumal eine sofortige Information über den Endpreis schon mit dem Ergebnis der Flugabfrage technisch möglich ist und von namhaften Anbietern auch praktiziert wird.

„Das Internet wird als Absatzkanal von Verbrauchern nur dann angenommen werden, wenn er durch korrekte Preisinformation Vertrauen hierzu aufbauen kann“, erklärte Dr. Reiner Münker, Hauptgeschäftsführer der Wettbewerbszentrale.

(2.305 Anschläge)Im Internet besteht aufgrund zahlreicher neuer Vertriebspraktiken und verschiedener Preisstellungsmodelle nach wie vor Unsicherheit über die rechtlichen Anforderungen für Preisangaben. Um Klarheit für die Internetwirtschaft zu schaffen, will die Wettbewerbszentrale eine höchstrichterliche Entscheidung in Bezug auf ein umstrittenes Reisebuchungssystem herbeiführen.

Mit Urteil vom 13.07.2000, Aktenzeichen 29 U 6099/99, hat das OLG München eine Klage der Wettbewerbszentrale gegen den Betreiber einer Internetbuchungsmaschine für Flugreisen abgewiesen. Die Wettbewerbszentrale hatte beanstandet, und in der ersten Instanz auch Recht behalten, dass bei Einwahl in das System und Angabe der gewünschten Flugreise zunächst nur Preise genannt wurden, die zusätzlich anfallende Steuern/Gebühren nicht enthielten. Diese Zusatzbeträge, die eine ganz erhebliche Größenordnung aufweisen, z.B. bei USA-Reisen mehr als DM 100,–, wurden erst mehrere Bedienungsschritte später zusammen mit dem Endpreis genannt.

Nach Auffassung des Oberlandesgerichts ist dies zur Preisinformation des Verbrauchers ausreichend.

Gegen diese Auslegung der Bestimmungen der Preisangabenverordnung wendet sich die Wettbewerbszentrale mit ihrer am 28.08.2000 eingereichten Revision. Für den Bereich der Printwerbung ist zwischenzeitlich höchstrichterlich entschieden, daß dem Verbraucher zur Schaffung einer echten Vergleichsmöglichkeit Endpreise incl. Steuern und Gebühren zu nennen sind. Dies muss dann auch für das Medium Internet gelten. Mit dem Gebot zur Preistransparenz, die erst echten Leistungswettbewerb schafft, ist nicht zu vereinbaren, wenn der Internet-User durch vermeintlich günstige Teilpreise in der Buchungsmaschine festgehalten wird und den wahren Preis erst erheblich später erfährt, zumal eine sofortige Information über den Endpreis schon mit dem Ergebnis der Flugabfrage technisch möglich ist und von namhaften Anbietern auch praktiziert wird.

„Das Internet wird als Absatzkanal von Verbrauchern nur dann angenommen werden, wenn er durch korrekte Preisinformation Vertrauen hierzu aufbauen kann“, erklärte Dr. Reiner Münker, Hauptgeschäftsführer der Wettbewerbszentrale.

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