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Preisangabenverordnung gilt auch bei Wettbewerb der öffentlichen Hand

Kommunen bieten Ihre Dienstleistungen nicht selten auch Verbrauchern an und stellen sich damit in den Wettbewerb zu privaten Anbietern. Bei dieser erwerbswirtlichen Tätigkeit ist die öffentliche Hand an die Regeln des Wettbewerbsrechts gebunden. Bei Rechtsverstößen kann es daher zu Abmahnungen gegen die öffentliche Hand kommen.

Kommunen bieten Ihre Dienstleistungen nicht selten auch Verbrauchern an und stellen sich damit in den Wettbewerb zu privaten Anbietern. Bei dieser erwerbswirtlichen Tätigkeit ist die öffentliche Hand an die Regeln des Wettbewerbsrechts gebunden. Bei Rechtsverstößen kann es daher zu Abmahnungen gegen die öffentliche Hand kommen.

So erging es der Landeshauptstadt eines Bundeslandes. Das für die Friedhöfe zuständige Amt hatte den Hinterbliebenen eines Verstorbenen ein Angebot für Dienstleistungen der Grabpflege unter Angabe von Preisen unterbreitet. In dem Angebot hatte das Amt darauf hingewiesen, dass es sich bei den angegebenen Preisen um Nettopreise handele, die sich zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer von 19 % verstünden.

Darin lag ein Verstoß gegen die Preisangabenverordnung. Bei Angeboten und Werbungen gegenüber Endverbrauchern verlangt sie die Angabe der Endpreise einschließlich der gesetzlichen Mehrwertsteuer.

Auf die Abmahnung der Wettbewerbszentrale gab die Kommune eine strafbewehrte Unterlassungserklärung ab, so dass der Streitfall einvernehmlich beigelegt werden konnte.
(D 1 0111/14)
wn

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