Kommunen bieten Ihre Dienstleistungen nicht selten auch Verbrauchern an und stellen sich damit in den Wettbewerb zu privaten Anbietern. Bei dieser erwerbswirtlichen Tätigkeit ist die öffentliche Hand an die Regeln des Wettbewerbsrechts gebunden. Bei Rechtsverstößen kann es daher zu Abmahnungen gegen die öffentliche Hand kommen.
So erging es der Landeshauptstadt eines Bundeslandes. Das für die Friedhöfe zuständige Amt hatte den Hinterbliebenen eines Verstorbenen ein Angebot für Dienstleistungen der Grabpflege unter Angabe von Preisen unterbreitet. In dem Angebot hatte das Amt darauf hingewiesen, dass es sich bei den angegebenen Preisen um Nettopreise handele, die sich zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer von 19 % verstünden.
Darin lag ein Verstoß gegen die Preisangabenverordnung. Bei Angeboten und Werbungen gegenüber Endverbrauchern verlangt sie die Angabe der Endpreise einschließlich der gesetzlichen Mehrwertsteuer.
Auf die Abmahnung der Wettbewerbszentrale gab die Kommune eine strafbewehrte Unterlassungserklärung ab, so dass der Streitfall einvernehmlich beigelegt werden konnte.
(D 1 0111/14)
wn
Weitere aktuelle Nachrichten
-
Wettbewerbszentrale setzt Werbekennzeichnung im Influencer-Marketing durch
-
OLG Hamm: Unternehmen haftet für Fehler in Google Shopping-Anzeige
-
BMJ veröffentlicht Diskussionsentwurf zur Umsetzung der EmpCo-Richtlinie – Werbung mit Green Claims wird reguliert
-
Wettbewerbszentrale beanstandet Verlängerung einer zeitlich begrenzten Rabattaktion eines Online-Möbelhändlers als wettbewerbswidrig
-
BGH schafft Klarheit: Verkauf von Dekoartikeln durch Gartencenter an Sonntagen ist zulässig