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Preisangabenpflicht für telefonische Auskünfte

Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass es wettbewerbsrechtlich unzulässig ist, Telefonauskunftsdienste, z. B. mit den Nummern „11880“ bzw. „11833“, unter Angabe der jeweiligen Telefonnummer zu bewerben, ohne dabei zugleich den Preis für diese Dienstleistung anzugeben.

Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass es wettbewerbsrechtlich unzulässig ist, Telefonauskunftsdienste, z. B. mit den Nummern „11880“ bzw. „11833“, unter Angabe der jeweiligen Telefonnummer zu bewerben, ohne dabei zugleich den Preis für diese Dienstleistung anzugeben.

Der Bundesverband der Verbraucherzentralen hat in diesem Verfahren die Telegate AG und die Deutsche Telekom AG auf Unterlassung verklagt, weil diese ihre – in einem bestimmten Zeittakt berechneten – Inlandsauskunftsdienste unter Angabe der Telefonnummer („11880“ bzw. „11833“) ohne Preisangabe beworben haben.

Der Bundesgerichtshof hat die von den Vorinstanzen kontrovers beurteilte Frage, ob in entsprechenden Fällen eine Verpflichtung zur Preisangabe besteht, bejaht. Die speziellen Vorschriften des Telekommunikationsgesetzes und der Telekommunikations-Kundenschutzverordnung, nach denen die Tarife zu veröffentlichen seien, stünden der Anwendbarkeit der weiterreichenden Vorschriften der Preisangabenverordnung (PAngV) nicht entgegen. Die Werbung für eine spezielle Auskunft mit der hierfür maßgeblichen Telefonnummer enthalte bereits das Leistungsangebot, das nach der Preisangabenverordnung die Pflicht zur Angabe des Preises nach sich ziehe. Der Kunde brauche nur zum Hörer zu greifen, um die angebotene Auskunft zu erhalten; und schon sei er auch verpflichtet, die dafür anfallenden Gebühren zu zahlen. Die PAngV gebiete, dass der Kunde über die Kosten der so beworbenen Leistung mit dem Leistungsangebot selbst informiert werde. Der Verbraucher habe ein wesentliches Interesse daran zu wissen, was die beworbene Leistung koste. Der wettbewerbsrechtlich begründeten Unterlassungsklage sei daher stattzugeben. Für die Entscheidung spiele es keine Rolle, dass der Gesetzgeber sich zur Zeit einer sondergesetzlichen Regelung der Preisauszeichnungspflicht im Telekommunikationsbereich befasse, sich dabei aber auf bestimmte telefonische Mehrwertdienste beschränke, beispielsweise der 0190er- Nummern.
Urteil vom 3.Juli 2001 – I ZR 66/01, I ZR 211/01

Quelle: Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs vom 04. Juli 2003

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