In einem aktuellen Fall der Wettbewerbszentrale hat das LG Düsseldorf in einem einstweiligen Verfügungsverfahren (Urteil vom 01.03.2012 – 12 O 607/11, nicht rechtskräftig) einem Telekommunikationsunternehmen untersagt, unter der Vorwahl (0)185 kostenpflichtige Service-Dienste anzubieten, ohne die für Anrufe aus dem Festnetz und aus den Mobilfunknetzen zu zahlenden Preise zu nennen.
Das Telekommunikationsunternehmen gab für seinen telefonischen Kundendienst die Telefonnummer „0185 99 88 95“ an. Unter der Nummer befand sich der Hinweis „0-19 ct/Min. aus dem dt. Festnetz, ggf. abweichende Mobilfunktarife“ bzw. „Servicemenü kostenfrei, danach 0 oder 19 ct/min. nach Tarifansage aus dem Festnetz, abweichende Mobilfunkpreise“. Die Wettbewerbszentrale beanstandete diese Preisangabe mit der Begründung, dass für Anrufe aus dem Festnetz lediglich eine Preisspanne angegeben werde und es für Anrufe aus den Mobilfunknetzen an einer Angabe des Höchstpreises fehle. Damit verstoße das Unternehmen gegen das Telekommunikationsgesetz (TKG). Nach § 66a TKG habe derjenige, der Service-Dienste anbiete oder dafür werbe, den für die Inanspruchnahme des Dienstes zu zahlenden Preis zeitabhängig je Minute oder zeitunabhängig je Inanspruchnahme anzugeben. Neben dem konkreten Festnetzpreis sei zudem der Mobilfunkhöchstpreis, soweit dieser von dem Festnetzpreis abweiche, zu nennen.
Das Unternehmen verweigerte die Abgabe der strafbewehrten Unterlassungserklärung. § 66a TKG beziehe sich ausweislich des Wortlauts nicht auf die von ihr genutzte (0)185-Vorwahl. Bei den Nummern aus der 018x-Gasse handele es sich um frei tarifierbare Nummern, für die das TKG keine Preisangabenpflicht oder Preisobergrenzen festlege. Zudem sei es unmöglich, den Mobilfunkhöchstpreis zu nennen, da die Preise für Anrufe aus Mobilfunknetzen von dem jeweiligen Mobilfunkpartner einseitig festgesetzt würden und dem Unternehmen nicht bekannt seien.
Das Landgericht Düsseldorf entschied nun in seinem Urteil, dass § 66a TKG im vorliegenden Fall Anwendung findet. Nach § 3 Nr. 8b TKG seien Service-Dienste im Sinne des TKG zwar insbesondere solche des Rufnummernbereichs (0)180x. Hierbei handele es sich jedoch nicht um eine abschließende Aufzählung. Vielmehr unterfiele auch die streitgegenständliche Rufnummer dieser Vorschrift, da die von der Antragsgegnerin angebotenen Dienste sich ihrem Inhalt nach als Service-Dienste darstellen würden. Dass der Service-Dienst anstatt unter der Rufnummer (0)180x unter der Rufnummer (0)185 angeboten werde, stelle zudem eine verbotene Umgehung der TKG Vorgaben dar (§ 66l TKG).
Danach sind auch für frei tarifierbare Nummern, mit denen Service-Dienste angeboten oder beworben werden, die Vorschriften des TKG zu beachten. So müssen im unmittelbaren Zusammenhang mit einer solchen Rufnummer sowohl der konkrete Festnetzpreis als auch der Mobilfunkhöchstpreis für die Inanspruchnahme des Dienstes deutlich sichtbar und gut lesbar angegeben werden.
jok
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