Home News Preisangabe in Katalogwerbung für Ferienhäuser muss obligatorische Endreinigung umfassen

Preisangabe in Katalogwerbung für Ferienhäuser muss obligatorische Endreinigung umfassen

Auch Anbieter, die in ihren Reisekatalogen Ferienhäuser anbieten, müssen Gesamtpreise angeben. Darauf weist die Wettbewerbszentrale aus aktuellem Anlass hin. Hintergrund ist eine jüngst ergangene Entscheidung des Landgerichts Wiesbaden (Urteil vom 18.09.2015, Az. 13 O 5/15; nicht rechtskräftig).

Auch Anbieter, die in ihren Reisekatalogen Ferienhäuser anbieten, müssen Gesamtpreise angeben. Darauf weist die Wettbewerbszentrale aus aktuellem Anlass hin. Hintergrund ist eine jüngst ergangene Entscheidung des Landgerichts Wiesbaden (Urteil vom 18.09.2015, Az. 13 O 5/15; nicht rechtskräftig).

Der Gesamtpreis ist der Preis, der einschließlich der Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile letztlich vom Verbraucher zu zahlen ist (vgl. § 1 Abs. 1 Preisangabenverordnung). Die separate Ausweisung obligatorischer Kostenpositionen – etwa für die Endreinigung – ist nicht zulässig (vgl. § 1 Preisangabenverordnung i. V. m. §§ 3 Abs. 1, 4 Nr. 11 UWG; §§ 3 Abs. 1, 5a Abs. 2, Abs. 3 Nr. 3 UWG).

In dem nun entschiedenen Fall hatte ein Anbieter von Angelreisen in seinem Katalog Preise für zu mietende Immobilien angegeben und teilweise die Kosten der Endreinigung separat aufgeführt. Bei anderen Angeboten hingegen wurden die Kosten für die Endreinigung ausdrücklich als „inklusiv“ bezeichnet. Bei einem anderen Immobilienangebot wurden die Kosten für die Endreinigung genannt und als optional bezeichnet.

Das Landgericht Wiesbaden untersagte auf Antrag der Wettbewerbszentrale die separate Ausweisung der Kosten für die Endreinigung und führt hierzu aus, dass bei einem solchen Angebot das Gesamtentgelt inklusive Endreinigung anzugeben ist. Der Anbieter dürfe es dem Verbraucher nicht überlassen, dieses selbst zu ermitteln. Den Einwand des Beklagten, in den beanstandeten Fällen sei die Endreinigung nicht obligatorisch, sondern fakultativ hinzuzubuchen gewesen, ließ das Gericht nicht gelten. Nach Auffassung des Gerichts hätte der Beklagte dann ausdrücklich darauf hinweisen müssen, dass die Endreinigung fakultativ war, zumal dies bei anderen Angeboten in dieser Art und Weise dargestellt wurde.

Die Wettbewerbszentrale rät daher erneut den Anbietern von Ferienimmobilien, die eigene Preisdarstellung im Hinblick auf die Einhaltung der preisangabenrechtlichen Vorgaben zu überprüfen und erforderlichenfalls Korrekturen kurzfristig vorzunehmen.

Bereits in den vergangenen Jahren hat die Wettbewerbszentrale mehrfach über Fälle zur Preiswerbung von Anbietern von Ferienwohnungen und Ferienhäusern berichtet (so zuletzt News vom 27.05.2015 „Preiswerbung für Ferienimmobilien: Endreinigung die Fünfte“ >> https://www.wettbewerbszentrale.de/de/branchen/tourismus/aktuelles/_news/?id=1537). Dabei hat die Wettbewerbszentrale wiederholt darauf aufmerksam gemacht, dass die separate Ausweisung obligatorischer Kostenpositionen etwa für die Endreinigung, Buchungsgebühren o. ä. wettbewerbswidrig ist.

Weiterführende Informationen:

News der Wettbewerbszentrale vom 27.05.2015 // Preiswerbung für Ferienimmobilien: Endreinigung die Fünfte >>

Jahresbericht 2014 der Wettbewerbszentrale >>

(F 2 1115/14)

hfs

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