Der Markt einer großen Kette von Elektronikmärkten bewarb den Verkauf von großen Haushaltsgeräten wie Waschmaschinen und Trocknern mit einem so genannten „Power Service Komfort“. Kunden sollten diesen Service, der in Form einer Metallbox zum Preis von € 39.00 angeboten wurde, zusätzlich zum Kauf des Gerätes erwerben. Enthalten in diesem Paket war nach der Werbung die Lieferung am Wunschtag bis zum Wunschort, das Auspacken des Gerätes sowie das Entsorgen des Verpackungsmaterials. Zusätzlich sollte das jeweilige Gerät an die vorhandenen Anschlüsse angeschlossen und in Betrieb genommen werden gleichzeitig mit einer Erklärung der Grundfunktion. Nach der Werbung sollte auf Wunsch des Kunden auch das Altgerät mitgenommen werden.
Kunden, die dieses Angebot annehmen wollten, staunten nicht schlecht, als der Markt für die Entsorgung des Altgerätes eine „Transport und Handlingpauschale“ von 10 Euro zusätzlich verlangte, die in der Werbung nicht erwähnt wurde.
Die Wettbewerbszentrale beanstandete dieses Verhalten als irreführend, weil die im Paket versprochenen Leistungen zum Paketpreis tatsächlich nicht angeboten wurden und entgegen der Ankündigung für die Entsorgung des Altgerätes eine Extrazahlung verlangt wurde. Der Elektronikmarkt gab eine strafbewehrte Unterlassungserklärung ab mit der er sich verpflichtete, in Zukunft für das Paket nicht mehr mit der Entsorgung der Altgeräte zu werben, es sein denn, diese Leistung ist im Paketpreis dann auch tatsächlich enthalten.
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