Eine Bank bot ihren Kunden zusätzlich zum Girokonto eine sogenannte Visa Card Platinum an. Zu den aufgezählten Vorteilen dieser Platinum Kreditkarte gehörte ein höherer Verfügungsrahmen bis zu 10.000 €, ein umfangreiches Versicherungspaket ebenso wie ein Zugang zu über 600 VIP-Flughafen-Lounges auf der ganzen Welt mit dem sogenannten „Priority Pass“. Die Wettbewerbszentrale beanstandete diese Werbung als irreführend, weil an keiner Stelle der Werbung erwähnt wurde, dass im Falle des Besuches einer dieser Lounges mit dem Priority Pass zusätzliche Kosten verbunden sind. So muss der Kunde im Falle des Lounge-Besuches jeweils einen Eintrittspreis von 24 € zahlen. Für jeden mitgebrachten Gast werden noch einmal zusätzlich 24 € für den Eintritt in die Lounge verlangt. Auf diese zusätzlichen Kosten wurde in der Werbung für den Abschluss des Kreditkartenvertrages an keiner Stelle hingewiesen, obwohl es sich um einen wesentlichen Umstand des Angebotes handelte. Die Bank gab auf die Abmahnung der Wettbewerbszentrale hin eine Unterlassungserklärung ab, in der sie sich verpflichtete, in Zukunft nicht mehr mit dem Hinweis auf den Zutritt zu über 600 Flughafen-Lounges weltweit zu werben, ohne darauf hinzuweisen, dass für den Besuch dieser Flughafen-Lounges zusätzliche Kosten anfallen.
(F 5 0225/14)
pbg
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