Home News Payback-Punkte im Gesundheitsbereich – Wettbewerbszentrale erreicht erste Klärung beim OLG Karlsruhe

Payback-Punkte im Gesundheitsbereich – Wettbewerbszentrale erreicht erste Klärung beim OLG Karlsruhe

Die Wettbewerbszentrale führt derzeit zwei Verfahren, in denen es um die Frage der Zulässigkeit der Gewährung von Payback-Punkten beim Erwerb von Arzneimitteln

Die Wettbewerbszentrale führt derzeit zwei Verfahren, in denen es um die Frage der Zulässigkeit der Gewährung von Payback-Punkten beim Erwerb von Arzneimitteln bzw. Hörgeräten geht. In einem der beiden Fälle hat nun aktuell das OLG Karlsruhe entschieden.

OLG Karlsruhe hält Gewährung von Payback-Punkten bei Vorbestellung von Arzneimitteln für unzulässig

Das OLG Karlsruhe hat mit einem aktuellen Urteil die erstinstanzliche Entscheidung des Landgerichts Mannheim bestätigt (OLG Karlsruhe, Urteil vom 12.10.2022, 6 U 108/21; Revision nicht zugelassen). Das Landgericht hatte das pharmazeutische Unternehmen verurteilt, es zu unterlassen, für die Vorbestellung rezeptpflichtiger, preisgebundener Arzneimittel per App mit der Zugabe von Payback-Punkten zu werben (LG Mannheim, Urteil vom 15.04.2021, Az. 25 O 37/20). Das Verfahren betrifft die Werbung eines pharmazeutischen Großhändlers für eine App, mit der Kunden unter anderem Medikamente vorbestellen können. Für die Nutzung der Vorbestellfunktion wurden dem Kunden 50 Payback-Punkte angekündigt.

Die Wettbewerbszentrale hatte einen Verstoß gegen das Zuwendungsverbot des § 7 HWG beanstandet. Die Vorschrift verbietet insbesondere bei preisgebundenen Arzneimitteln Zugaben jedweder Höhe. Das Unternehmen trug im Wesentlichen vor, dass die Payback-Punkte nicht für die Bestellung rezeptpflichtiger, preisgebundener Arzneimittel per App, sondern für die Nutzung der Vorbestellfunktion gewährt würden.

Das OLG Karlsruhe wies nun die Berufung der Beklagten zurück. Es sah insbesondere den für die Anwendung des § 7 HWG erforderlichen Produktbezug als gegeben an. Bei der Vergünstigung in Form der Payback-Punkte gehe es nicht um eine reine Imagewerbung. Vielmehr weise die Gewährung der Payback-Punkte den für die Anwendung des Heilmittelwerbegesetzes erforderlichen Produktbezug auf. Es gehe weder um die Anpreisung der Leistungen der teilnehmenden Apotheken noch um eine Zuwendung aus anderen unternehmensbezogenen Gründen. Vielmehr sei die Gewährung von 50 Payback-Punkten einzig mit der Vorbestellung und der Einsendung der Fotografie eines Rezeptes zum Zwecke der Vorbestellung an eine Apotheke verknüpft, die der Kunde zum Zeitpunkt der Wahrnehmung der Werbung in der Regel noch nicht kenne.

LG Hamburg verneint den für § 7 HWG erforderlichen Produktbezug

Das von der Wettbewerbszentrale geführte Verfahren vor dem Landgericht Hamburg (LG Hamburg, Urteil vom 12.05.2021, Az. 213 O 306/19, nicht rechtskräftig) betraf die Werbung eines Hörakustikunternehmens für eine Payback-Partnerschaft, nach der den Kunden bei jedem Einkauf in Geschäften des Hörakustikunternehmens pro einem Euro Umsatz ein Payback-Punkt (mit einem Gegenwert von 1 Cent) gutgeschrieben wurde.

Auch hier beanstandete die Wettbewerbszentrale einen Verstoß gegen das Zuwendungsverbot des § 7 HWG. Auch in diesem Verfahren ging es um die grundsätzliche Frage, ob eine (dem HWG unterfallende) produktbezogene Werbung oder eine (dem HWG entzogene) Image- oder Firmenwerbung vorliegt. Das Landgericht Hamburg vertrat die Auffassung, dass die Beklagte lediglich auf einen allgemeinen unternehmensbezogenen Vorteil hinweise, nämlich auf die Teilnahme an einem Kundenbindungssystem. Daher sei der Anwendungsbereich des § 7 HWG nicht eröffnet. Die Wettbewerbszentrale hat gegen diese Entscheidung Berufung eingelegt, weil sie auch hier eine grundsätzliche Klärung der Rechtslage anstrebt. Das Verfahren ist beim OLG Hamburg unter dem Aktenzeichen 3 U 83/21 anhängig.

Weiterführende Informationen

News vom 12.08.2021 // Payback-Punkte für Hörgeräte und Arzneimittel – Wettbewerbszentrale strebt rechtliche Klärung der heilmittelwerberechtlichen Zulässigkeit an >>

F 4 0336/20
ck

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