In zwei aktuell von der Wettbewerbszentrale geführten Verfahren haben die Gerichte die Frage, ob sich die Gewährung von Payback-Punkten nach den heilmittelwerberechtlichen Vorschriften beurteilt, für Hörgeräte und Arzneimittel unterschiedlich beurteilt. So hielt das Landgericht Hamburg im Hinblick auf die Werbung eines Hörakustikers für die Gutschrift von Payback-Punkten für Einkäufe in seinen Geschäften – und damit auch für den Kauf von Hörgeräten – den Anwendungsbereich des § 7 Heilmittelwerbegesetz (HWG) nicht für eröffnet und hat die Werbung als zulässig eingestuft. Das Landgericht Mannheim hat die Werbung für die Gewährung von 50 Payback-Punkten für die Vorbestellung von Produkten einer Apotheke – und damit auch für rezeptpflichtige Arzneimittel – hingegen wegen Verstoßes gegen § 7 Heilmittelwerbegesetz (HWG) in Verbindung mit den arzneimittelrechtlichen Preisvorschriften als unzulässig angesehen. (LG Hamburg, Urteil vom 12.05.2021 – 213 O 306/19; LG Mannheim, Urteil vom 15.04.2021 – 25 O 37/20; beide Urteile sind nicht rechtskräftig).
LG Hamburg verneint den für § 7 HWG erforderlichen Produktbezug
Das Verfahren vor dem LG Hamburg betraf die Werbung eines Hörakustikunternehmens für eine Payback-Partnerschaft, nach der den Kunden bei jedem Einkauf in Geschäften des Hörakustikunternehmens pro 1 Euro Umsatz 1 Payback-Punkt (mit einem Gegenwert von einem Cent) gutgeschrieben wird.
Die Wettbewerbszentrale beanstandete die Werbung wegen Verstoßes gegen das Zuwendungsverbot des § 7 HWG. Danach ist es grundsätzlich unzulässig, im Rahmen des Absatzes von Heilmitteln – wozu auch Medizinprodukte wie Hörgeräte gehören – Zuwendungen oder sonstige Werbegaben anzubieten, anzukündigen oder zu gewähren. Voraussetzung für die Anwendbarkeit des § 7 HWG ist, dass es sich um absatzbezogene Produktwerbung und nicht um eine reine unternehmensbezogene Imagewerbung handelt.
Nach Auffassung der Wettbewerbszentrale weist die Werbung für die Gutschrift von Payback-Punkten für den Kauf von Hörgeräten (als dem zentralen Produkt des Hörakustikers) den für § 7 HWG erforderlichen Absatzbezug auf. Insbesondere die Möglichkeit, die Payback-Punkte in Sachprämien oder Einkaufsgutscheine bei anderen Payback-Partnern umzuwandeln, begründet dann den Verstoß. Das werbende Hörakustikunternehmen hingegen ist der Ansicht, dass es sich um eine reine Imagewerbung handelt und verweigerte die Abgabe einer Unterlassungserklärung.
Auf die Klage der Wettbewerbszentrale schloss sich das LG Hamburg – mit sehr knapper Begründung – der Auffassung der Beklagten an. Die Beklagte weise lediglich auf einen allgemeinen unternehmensbezogenen Vorteil hin, nämlich auf die Teilnahme an einem Kundenbindungssystem. Der Anwendungsbereich des § 7 HWG sei daher schon deswegen nicht eröffnet, weil der Werbung im Streitfall der Produktbezug fehle. Gleichzeitig verneint das Gericht die Gefahr einer abstrakten Gefährdung von Gesundheitsinteressen und hält außerdem die Ausnahmevorschrift für Barrabatte (§ 7 Abs. 1 Nr. 2a HWG) für anwendbar.
LG Mannheim bejaht den für § 7 HWG erforderlichen Produktbezug
Das LG Mannheim hat die Frage des Produktbezugs und damit der Anwendbarkeit des HWG in dem oben genannten Verfahren anders beurteilt.
Das Verfahren betraf die Werbung eines pharmazeutischen Großhändlers für eine App, mit der Kunden unter anderem Medikamente oder Gesundheitsprodukte von Apotheken vorbestellen können, wobei für die Nutzung der Vorbestellfunktion die Gewährung von 50 Payback-Punkten angekündigt wurde.
Das Gericht schloss sich der Auffassung der Wettbewerbszentrale an und bejahte einen Verstoß gegen § 7 HWG in Verbindung mit den Preisvorschriften des Arzneimittelgesetzes. Es sah insbesondere den für diese Vorschrift erforderlichen Produktbezug der beworbenen Zugabe als gegeben an. Bei der Vergünstigung in Form der Payback-Punkte gehe es nicht um eine reine Imagewerbung. Vielmehr schaffe sie einen Anreiz mit dem Ziel, die Abgabe von (u.a. rezeptpflichtigen) Arzneimitteln zu fördern.
Wettbewerbszentrale strebt grundsätzliche Klärung der Rechtslage an
Die Wettbewerbszentrale strebt in beiden Fällen eine grundsätzliche Klärung der Frage an, ob die Werbung für die Gewährung von Payback-Punkten für Heilmittel in den Anwendungsbereich des HWG fällt. Die von der Wettbewerbszentrale gegen das Urteil des LG Hamburg eingelegte Berufung ist beim OLG Hamburg unter dem Aktenzeichen 3 U 83/21 anhängig; die von der Beklagten gegen das Urteil des LG Mannheim eingelegte Berufung wird beim OLG Karlsruhe unter dem Aktenzeichen 6 U 108/21 geführt.
Weiterführende Informationen
Zur Tätigkeit der Wettbewerbszentrale im Bereich Gesundheitshandwerk >>
bb
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