Das Oberverwaltungsgericht Niedersachsen hat die Entscheidung der Vorinstanz bestätigt, wonach die Abfrage des Geburtsdatums als verpflichtende Angabe im Bestellprozess einer Online-Apotheke nicht zulässig ist (OVG Niedersachsen, Beschluss vom 23.01.2024, Az. 14 LA 1/24).
Die Klägerin, eine Betreiberin einer Online-Versandapotheke, hatte gegen eine behördliche Anordnung geklagt, welche die Erhebung und Verarbeitung bestimmter Daten im Bestellprozess auf ihrer Webseite untersagte. Die Klägerin forderte in ihren Bestellformularen unter anderem die verpflichtende Angabe des Geburtsdatums. Das Verwaltungsgericht Hannover wies die Klage mit Urteil vom 9. November 2021 ab, da die Erhebung des Geburtsdatums unabhängig vom bestellten Produkt gegen die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) verstoße.
Geburtsdatum ist keine notwendige Angabe
Die Klägerin legte daraufhin einen Zulassungsantrag beim OVG Niedersachsen ein, der jedoch von diesem abgelehnt wurde. Das Gericht befand, dass die Klägerin keine ernsthaften Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils vorbrachte. Insbesondere wurden die Gründe der Klägerin für die Erhebung des Geburtsdatums nicht als ausreichend erachtet, um die Datenschutzverstöße zu rechtfertigen.
Die Argumente der Klägerin für die Notwendigkeit der Erhebung und Verarbeitung des Geburtsdatums, wie die Überprüfung der Geschäftsfähigkeit des Kunden oder eine altersgerechte Beratung, wurden vom Gericht als nicht überzeugend betrachtet. Es betonte, dass die Klägerin alternative Methoden zur Altersüberprüfung hätte nutzen können, wie beispielsweise die Abfrage der Volljährigkeit. Die Anforderung des Geburtsdatums sei hingegen mit den Grundsätzen der DSGVO nicht vereinbar.
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