Ein fränkischer Mineralbrunnen vertrieb eine Limonade in durchsichtiger Flasche mit der plakativen Aufschrift „Blutorange – verfeinert mit Drachenfrucht“. Das Getränk zeigte eine intransparente Orange-Rot-Färbung wie sie durch die Beigabe von Blutorangensaft erreicht werden kann. Auf der Schauseite des Bauchetiketts befand sich die naturgetreue Abbildung einer Blutorange neben einer Drachenfrucht. Über dem an der Seite der Flasche angebrachten Zutatenverzeichnis befand sich die Verkehrsbezeichnung „Erfrischungsgetränk mit Blutorangengeschmack verfeinert mit Drachenfruchtaroma“. Laut Zutatenverzeichnis enthielt das Getränk weder Fruchtsaft- noch Fruchtmark aus Drachenfrucht oder Blutorange, sondern lediglich drei Prozent Orangensaft und Aromen. Die intensive Färbung wurde durch den Farbstoff Carotin und schwarzes Karottensaftkonzentrat erreicht.
Die Wettbewerbszentrale beanstandete die Aufmachung der Limonade im Zusammenhang mit der Färbung als irreführend und erhob Klage auf Unterlassung. Der Verbraucher erwartet, dass sowohl Blutorange als auch Drachenfrucht enthalten ist. Auch die Leitsätze für Erfrischungsgetränke verlangten bei naturgetreuen Darstellungen von Früchten auf Etiketten von nicht (wasser-)klaren Erfrischungsgetränken (vgl. hierzu OLG Karlsruhe, Urteil vom 14.03.2012, Az. 6 U 12/11; vgl. auch News vom 11.04.2012 >> ), dass die Abgebildeten als Fruchtmark oder Saft enthalten sind.
Nachdem das Landgericht Nürnberg-Fürth (Az. 4 HK O 7402/13) im Verhandlungstermin die Auffassung der Wettbewerbszentrale bestätigte, verpflichtete sich das Mineralbrunnen-Unternehmen zur Unterlassung der Produkt-Aufmachung.
Im Zusammenhang mit der Hervorhebung vermeintlicher Zutaten in Wort und Bild hat der BGH jüngst für einen aromatisierten Kindertee, der zwar Abbildungen von Himbeeren und Vanilleblüten zeigte, diese jedoch nicht enthielt und auf allen Packungsschauseiten auf eine Aromatisierung hinwies, die Ansicht vertreten, dass das Zutatenverzeichnis nicht mehr in der Lage sei, den Irrtum über die Zusammensetzung aufzuklären. Um einen möglichen Widerspruch mit der europäischen Rechtsprechung zu vermeiden, da der EuGH in der Vergangenheit ein hohes Aufklärungspotential des Zutatenverzeichnisses bei wörtlichen Angaben gesehen hatte, legte der BGH den Fall zur Vorabentscheidung vor (Beschluss vom 26.02.2014, Az. I ZR 45/13; vgl. auch News vom 14.03.2014 >> ).
(M 2 0281/14)
sb
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