Vor kurzem wurde die Wettbewerbszentrale auf die Internetseite einer Berliner Augenärztin aufmerksam gemacht. Dort fand sich der Hinweis
„Der Optiker unseres Vertrauens: …“,
im Rahmen dessen ein Augenoptikbetrieb namentlich genannt wurde. Außerdem führte ein Link zur Webseite dieses Optikers.
Die Augenärztin hat damit gegen § 34 Abs. 5 der Berufsordnung der Ärztekammer Berlin verstoßen. Danach ist es einem Arzt – zum Schutz des Vertrauens der Patienten in eine von kommerziellen Erwägungen unabhängige Berufsausübung – nicht gestattet, Patienten ohne hinreichenden Grund an bestimmte Erbringer gesundheitlicher Leistungen zu verweisen. Von diesem Verbot werden alle Empfehlungen bestimmter Leistungserbringer, insbesondere die Empfehlung nur eines Anbieters im Rahmen konkreter Werbemaßnahmen erfasst (so zuletzt Bundesgerichtshof, Urteil vom 13. Januar 2011, Az. I ZR 111/08 – Hörgeräteversorgung II). Bei einer solchen pauschalen werblichen Empfehlung kann auch kein hinreichender Grund für die Verweisung vorliegen. Denn ein solcher kann nur unter Berücksichtigung der Belange des einzelnen zu behandelnden Patienten gegeben sein.
Die Wettbewerbszentrale hat die Augenärztin wegen des unzulässigen Eingriffs in den Wettbewerb unter den Augenoptikern auf der Grundlage des § 4 Nr. 11 UWG abgemahnt. Die Ärztin entfernte zwar den beanstandeten Hinweis von ihrer Webseite, verweigerte aber die Abgabe einer Unterlassungserklärung. Die Wettbewerbszentrale hat daher vor dem Landgericht Berlin am 23.06.2011 eine einstweilige Verfügung erwirkt (LG Berlin, Beschluss vom 23.06.2011, Az. 52 O 132/11, nicht rechtskräftig) und zustellen lassen. Es bleibt abzuwarten, ob Rechtsmittel eingelegt werden.
sk
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