Home News Online-Theorie – Wettbewerbszentrale beanstandet Werbung für digitale Ausbildungsangebote im Fahrschulbereich als irreführend – Grundsätzliche Klärung angestrebt

Online-Theorie – Wettbewerbszentrale beanstandet Werbung für digitale Ausbildungsangebote im Fahrschulbereich als irreführend – Grundsätzliche Klärung angestrebt

Die Wettbewerbszentrale hat einige Werbeaussagen beim Angebot von sogenannter „Online-Theorie“ für Fahrschüler als irreführend moniert und beim LG Berlin Klage eingereicht

Die Wettbewerbszentrale hat einige Werbeaussagen beim Angebot von sogenannter „Online-Theorie“ für Fahrschüler als irreführend moniert und beim LG Berlin Klage eingereicht (LG Berlin, Aktenzeichen 3 O 77/20).

Ein in Berlin ansässiges Unternehmen, das nach seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen Software als Service Dienstleistungen (SaaS, Nutzung einer Plattform) erbringt, bewarb im Internet die Durchführung von theoretischem Unterricht zum Erwerb einer Fahrerlaubnis mit folgenden Aussagen:

„NRW erkennt die XY Online-Theorie offiziell an!“

„Besuche jetzt unseren Online-Theorieunterricht und starte direkt mit dem Praxisunterricht bei der Fahrschule Deiner Wahl!“

„Online –Theorie ist an Deinem Ort verfügbar aber noch nicht anerkannt. Daher jetzt einfach online mit unserer Partnerfahrschule in NRW die Theorie absolvieren und in einer Fahrschule in Deiner Nähe die Praxis später machen. Jetzt loslegen!“

Die Wettbewerbszentrale beanstandete diese Werbeaussagen als irreführend. Das Landesverkehrsministerium von Nordrhein-Westfalen hat zu dem Angebot der Plattform eine Erlaubnis oder Anerkennung zu keinem Zeitpunkt ausgesprochen. Daher ist der Hinweis auf die Anerkennung des Angebots von Online Theorie, die von der Plattformangeboten wird, aus Sicht der Wettbewerbszentrale bereits aus diesem Grunde irreführend.

Auch die weiteren Werbeaussagen sind nach Meinung der Wettbewerbszentrale irreführend. Das Landesverkehrsministerium Nordrhein-Westfalen hat zwar mitgeteilt, dass keine Bedenken bestehen, wenn die zuständigen Stellen Anträge von in NRW ansässigen Fahrschulen auf das Angebot von E-Learning positiv bescheiden. Die „Online Theorie“ ist allerdings nur für die betreffende Fahrschule selbst und nur im Umfang der erteilten Erlaubnis unter den dort gemachten detaillierten Auflagen zulässig.

In anderen Bundesländern wie zum Beispiel Bayern wurde E-Learning überhaupt nicht zugelassen, sodass aus Sicht der Wettbewerbszentrale der Hinweis auf die Anerkennung und die Möglichkeit nach Besuch des von der Plattform angebotenen “Unterrichts“ die Führerscheinausbildung in einer Fahrschule „in Deiner Nähe“ fortzusetzen, insgesamt irreführend ist.

Da das Unternehmen zu der Abmahnung der Wettbewerbszentrale die Abgabe einer Unterlassungserklärung ablehnte, hat die Wettbewerbszentrale Unterlassungsklage beim LG Berlin eingereicht. In diesem Grundsatzverfahren soll die für die Branche wichtige Frage, wie solche im Grundsatz zulässigen digitalen Ausbildungsangebote beworben werden dürfen, geklärt werden.

Weiterführende Informationen

News vom 08.04.2020 // Angebote und Werbung von Fahrschulen für „Online-Theorieunterricht“

News vom 23.10.2019 // LG Berlin: Vermittlungsportal für Fahrschuldienstleistungen darf nicht mit „Online Fahrschule“ werben – Wettbewerbszentrale erreicht Klärung weiterer wichtiger Rechtsfragen

Jahresbericht 2019 der Wettbewerbszentrale zum Bereich Fahrschulwesen >>

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