Die Wettbewerbszentrale hat einige Werbeaussagen beim Angebot von sogenannter „Online-Theorie“ für Fahrschüler als irreführend moniert und beim LG Berlin Klage eingereicht (LG Berlin, Aktenzeichen 3 O 77/20).
Ein in Berlin ansässiges Unternehmen, das nach seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen Software als Service Dienstleistungen (SaaS, Nutzung einer Plattform) erbringt, bewarb im Internet die Durchführung von theoretischem Unterricht zum Erwerb einer Fahrerlaubnis mit folgenden Aussagen:
„NRW erkennt die XY Online-Theorie offiziell an!“
„Besuche jetzt unseren Online-Theorieunterricht und starte direkt mit dem Praxisunterricht bei der Fahrschule Deiner Wahl!“
„Online –Theorie ist an Deinem Ort verfügbar aber noch nicht anerkannt. Daher jetzt einfach online mit unserer Partnerfahrschule in NRW die Theorie absolvieren und in einer Fahrschule in Deiner Nähe die Praxis später machen. Jetzt loslegen!“
Die Wettbewerbszentrale beanstandete diese Werbeaussagen als irreführend. Das Landesverkehrsministerium von Nordrhein-Westfalen hat zu dem Angebot der Plattform eine Erlaubnis oder Anerkennung zu keinem Zeitpunkt ausgesprochen. Daher ist der Hinweis auf die Anerkennung des Angebots von Online Theorie, die von der Plattformangeboten wird, aus Sicht der Wettbewerbszentrale bereits aus diesem Grunde irreführend.
Auch die weiteren Werbeaussagen sind nach Meinung der Wettbewerbszentrale irreführend. Das Landesverkehrsministerium Nordrhein-Westfalen hat zwar mitgeteilt, dass keine Bedenken bestehen, wenn die zuständigen Stellen Anträge von in NRW ansässigen Fahrschulen auf das Angebot von E-Learning positiv bescheiden. Die „Online Theorie“ ist allerdings nur für die betreffende Fahrschule selbst und nur im Umfang der erteilten Erlaubnis unter den dort gemachten detaillierten Auflagen zulässig.
In anderen Bundesländern wie zum Beispiel Bayern wurde E-Learning überhaupt nicht zugelassen, sodass aus Sicht der Wettbewerbszentrale der Hinweis auf die Anerkennung und die Möglichkeit nach Besuch des von der Plattform angebotenen “Unterrichts“ die Führerscheinausbildung in einer Fahrschule „in Deiner Nähe“ fortzusetzen, insgesamt irreführend ist.
Da das Unternehmen zu der Abmahnung der Wettbewerbszentrale die Abgabe einer Unterlassungserklärung ablehnte, hat die Wettbewerbszentrale Unterlassungsklage beim LG Berlin eingereicht. In diesem Grundsatzverfahren soll die für die Branche wichtige Frage, wie solche im Grundsatz zulässigen digitalen Ausbildungsangebote beworben werden dürfen, geklärt werden.
Weiterführende Informationen
News vom 08.04.2020 // Angebote und Werbung von Fahrschulen für „Online-Theorieunterricht“
Jahresbericht 2019 der Wettbewerbszentrale zum Bereich Fahrschulwesen >>
Wettbewerbszentrale
Die Wettbewerbszentrale ist die größte und einflussreichste Selbstkontrollinstitution für fairen Wettbewerb. Getragen wird die gemeinnützige Organisation von mehr als 1.200 Unternehmen und über 800 Kammern und Verbänden der Wirtschaft. Sie finanziert sich allein aus der Wirtschaft heraus und erhält keine öffentlichen Mittel. Als branchenübergreifende, neutrale und unabhängige Institution der deutschen Wirtschaft setzt sie die Wettbewerbs- und Verbraucherschutz-vorschriften im Markt – notfalls per Gericht – durch. Sie bietet umfassende Informations-dienstleistungen, berät ihre Mitglieder in allen rechtlichen Fragen des Wettbewerbs und unterstützt den Gesetzgeber als neutraler Ratgeber bei der Gestaltung des Rechtsrahmens für den Wettbewerb.
Kontakt:
Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs
Frankfurt am Main e.V.
Peter Breun-Goerke
Landgrafenstr. 24 B
61348 Bad Homburg
Tel.: 06172-121518
E-Mail: breun-goerke@wettbewerbszentrale.de
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