Das LG Berlin hat in einem Verfahren eines verbraucherschützenden Vereins gegen Deliveroo.de entschieden, dass Deliveroo.de für nicht vorhandene Allergen-Kennzeichnungen auf ihrer Online-Plattform haftet (Urteil v. 17.01.2019, Az. 16 O 304/17, jetzt veröffentlicht).
Die Beklagte, deliveroo.de, betreibt eine Internetplattform, über welche Verbraucher Speisen und Getränke bestellen können. Im Rahmen dieses Bestellprozesses können Verbraucher in einem dafür vorgesehenen Freifeld Eintragungen zu etwaigen Allergien vornehmen. Die Bestellung mit den eingetragenen Allergieinformationen wird dann an das jeweilige Restaurant weitergeleitet, welches die Speisen und Getränke zubereitet und zur Abholung bereitstellt. In den Nutzungsbedingungen der Beklagten heißt es dazu „Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass unser Partner-Restaurant für die Zubereitung der Bestellung Nüsse oder ähnliche allergene Stoffe nutzt. Sofern Sie eine Allergie haben, bitten wir Sie, das Partner-Restaurant vor Ihrer Bestellung telefonisch darüber zu informieren. Deliveroo kann nicht gewährleisten, dass sämtliche Bestellungen frei von Allergenen sind“.
Bei der Präsentation des Warenangebots eines Restaurants auf der Plattform der Beklagten fehlten die Ausweisung der in den Gerichten enthaltenen Allergene sowie die Deklaration der in dem Produkt „03, l Coca-Cola“ enthaltenen Zusatzstoffe.
Eine entsprechende Unterlassungsklage vor dem LG Berlin war nun erfolgreich.
Das Landgericht ist der Auffassung, die Beklagte biete über ihre Internetplattform nicht vorverpackte Lebensmittel zum Verkauf an, bei denen die Allergenkennzeichnung nicht in der gemäß Art. 14 Abs. 2 i. V. m. Abs. 1 i. V. m. Art. 44 Abs. 1 lit. a i. V. m. Art. 9 Abs. 1 lit. c Anh. II LMIV (1169/2011/EU) gesetzlich vorgeschriebenen Weise zur Verfügung gestellt worden sei.
Bei nicht vorverpackten Lebensmitteln, die durch Einsatz von Fernkommunikationstechniken zum Verkauf angeboten würden, müssten die vorgeschriebenen Angaben vor Abschluss des Kaufvertrags und auf dem Trägermaterial des Fernabsatzgeschäfts oder durch andere geeignete Mittel, die vom Lebensmittelunternehmer eindeutig anzugeben seien, verfügbar gemacht werden. Dem sei der Inhalt auf der Plattform der Beklagten nicht gerecht geworden. Unter anderem habe ein Gericht Garnelen und Erdnüsse, also Zutaten, die in Anhang II LMIV (Liste der Stoffe, die Allergien oder Unverträglichkeiten auslösen können) aufgeführt seien, enthalten. Dabei hätten jedenfalls die enthaltenen Erdnüsse in der durch Art. 21 Abs. 1 S. 2 LMIV vorgeschriebenen Weise ausgewiesen werden müssen. Gleiches gelte für ein Gericht, das jedenfalls auch Sesam, Ei und Garnelen enthaltenen hätte – ebenfalls Zutaten, die in Anhang II LMIV aufgeführt sind.
Dass die Beklagte den Kunden in ihren Nutzungsbedingungen auf etwaige Allergene hinweise, führe zu keinem anderen Ergebnis, da die jeweiligen Allergieinformationen dem Verbraucher vor Vertragsschluss produktspezifisch zur Verfügung gestellt werden müssten.
Die Beklagte wollte sich nicht als Lebensmittelunternehmerin sondern als Logistikdienstleisterin verstanden wissen, die lediglich zwischen kooperierenden Restaurants und Verbrauchern vermittle. Hierzu führte das Gericht aber aus, die Beklagte nehme unter anderem bei Bestellungen über ihre Plattform sowohl die Bestell- als auch die Zahlungsabwicklung vor und sorge durch für sie tätige Fahrer für die Auslieferung der bestellten Speisen und Getränke. Damit führe sie zumindest eine mit dem Vertrieb von Lebensmitteln zusammenhängende Tätigkeit aus und betreibe daher ein Lebensmittelunternehmen nach Art. 8 Abs. 1 LMIV. Ob die Beklagte Vertragspartnerin bei den über ihre Plattform abgeschlossenen Lieferverträgen werde, sei unerheblich. Dementsprechend sei die Beklagte nach Ansicht des Gerichts auch Schuldnerin des Unterlassungsanspruchs.
(lk/hg)
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