Eine vergleichende Werbung mit einem Preisvergleich ist unzulässig, wenn der Preisvergleich an Hand nicht mehr gültigen Preisen oder anderen Tagespreisen des Mitbewerbers vorgenommen wird.
Im vorliegenden Fall streiten sich zwei Verbrauchermärkte um die Werbung des einen Verbrauchermarktes mit Preisvergleichen. In ihrem Verbrauchermarkt hatte die Beklagte an den Verkaufsregalen bei verschiedenen Waren Schilder angebracht, mit denen sie Preisvergleiche zu den Waren der Klägerin anstellte. Dabei verwendete sie für die Vergleichspreise zum einen nicht mehr aktuelle Preise der Klägerin und zum anderen Preise der Klägerin, die von unterschiedlichen Tagen stammen.
Diese Preisvergleichswerbung stufte das OLG Zweibrücken als wettbewerbswidrig ein. Eine vergleichende Werbung mit einem Preisvergleich ist zwar grundsätzlich zulässig. Gemäß § 6 Abs. 2 Nr. 2 UWG muss der Preisvergleich allerdings Objektivität wahren und muss zudem durch die angesprochenen Verkehrskreise überprüfbar sein. Im Übrigen darf der Vergleich nicht irreführen; insbesondere muss die Preiswahrheit gewährleistet sein Das ist hier nicht geschehen. Ein durchschnittlich informierter und verständiger Werbeadressat wird davon ausgehen, dass er es bei der vorgenommenen Werbemaßnahme jeweils mit einem Vergleich aktueller Preise zu tun hat. Dafür spricht insbesondere die auf den einzelnen Schildern angegebene Rubrik „Sie sparen“, die im Präsens formuliert ist und praktisch die Schlussfolgerung aus den zuvor angeführten Informationen wiedergibt. Dies kann vom Werbeadressat nur so verstanden werden, dass er zu dem Zeitpunkt, zu dem er vor dem Werbeschild steht und seine Kaufentscheidung zu treffen hat, eine entsprechende Ersparnis erwarten kann. Tatsächlich ist dies nicht der Fall, weil der verglichene Mitbewerber zwischenzeitlich seine Preise geändert hat und die Ware nun seinerseits billiger anbietet. Darin liegt eine Irreführung des Verbrauchers.
Urteil des OLG Zweibrücken vom 26.1.2006, Az. 4 U 233/04
Quelle: Urteil des OLG Zweibrücken vom 26.1.2006, Az. 4 U 233/04
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