Das Thüringer Oberlandesgericht hat in einem von der Wettbewerbszentrale geführten Verfahren entschieden, dass – unabhängig von markenrechtlichen Fragen – die Verwendung des „HYUNDAI-Schriftzugs“ mit dem „HYUNDAI-Logo“ den irreführenden Eindruck erweckt, das werbende Autohaus sei Vertragshändler des genannten Herstellers (Urteil vom 25.05.2016, Az. 2 U 514/15).
Das Autohaus ist Vertragshändler für die Marken „Mitsubishi“ und „SsangYong“, nicht aber für die Marke „HYUNDAI“. Dennoch hatte es an der Gebäudefassade, auf dem Firmengelände und auf dem Firmenbriefbogen prominent für die Marke HYUNDAI geworben und das – bei einer Gestaltung farblich leicht abgewandelte – Herstellerlogo HYUNDAI verwendet. Auf einer Werbetafel hatte das Autohaus ferner mit dem Hinweis „HYUNDAI Spezialwerkstatt“ geworben.
Das Landgericht Mühlhausen (Urteil vom 18.06.2015, Az. HK O 98/14) hatte eine Irreführung der Verbraucher verneint und die Klage der Wettbewerbszentrale auf Unterlassung der Verwendung des Logos und des Schriftzuges der Herstellermarke HYUNDAI abgewiesen.
In zweiter Instanz hat das Oberlandesgericht Jena nunmehr die Werbung an der Gebäudefassade, auf dem Pylon und dem Briefbogen als irreführend verboten. Durch die Verwendung des vollständigen Markenlogos werde dem Publikum suggeriert, das Autohaus habe eine besondere vertragliche Verbindung zum Hersteller und sei Vertragshändler des Herstellers. Damit, so das Oberlandesgericht ausdrücklich, seien die Grenzen der erlaubten, zurückhaltenden Benutzung des Markennamens überschritten. Leichte farbliche Abweichungen machten für den Durchschnittsverbraucher keinen Unterschied. Die Verwendung des Hersteller-Logos „HYUNDAI“ sei im vorliegenden Fall gerade deshalb zur Irreführung geeignet, weil an dem Betriebsgebäude auch mit anderen Marken geworben wurde, für die das Autohaus auch tatsächlich Vertragshändler sei.
Die Bezeichnung „Spezialwerkstatt“ hält das Gericht dagegen für zulässig. Der Durchschnittsverbraucher erwarte nicht, das Autohaus sei in die Vertriebsorganisation von „HYUNDAI“ eingebunden. Vielmehr nehme er nur an, dass entsprechende Spezialkenntnisse bei der Reparatur der genannten Fahrzeugtypen vorhanden seien. Über diese verfüge die Beklagte jedoch.
„Das Urteil ist ein guter Wegweiser für die Branche, denn damit ist geklärt, dass die prominente Verwendung von Kfz-Hersteller-Logos Vertragshändlern vorbehalten ist“, teilt Dr. Andreas Ottofülling von der Wettbewerbszentrale in einer ersten Einschätzung mit. „Aber auch für den Fahrzeughalter ist das Urteil von Interesse, weil er bei Wartung und Verkauf wissen will, ob er es mit einem Vertragshändler zu tun hat“, so Ottofülling weiter.
Kontakt zum Az. M 1 0242/14:
Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs
Frankfurt am Main e.V.
Büro München
Dr. Andreas Ottofülling
Landsberger Straße 191
80687 München
Tel.: 089-592219
E-Mail: ottofuelling@wettbewerbszentrale.de
Weiterführende Informationen
Brancheninformationen der Wettbewerbszentrale zur Automobilbranche >>
Weitere aktuelle Nachrichten
-
Werbekennzeichnung beim Influencer Marketing – Wettbewerbszentrale veröffentlicht Leitfaden
-
Rückblick: bv autoglaser-FORUM 2024
-
Wettbewerbszentrale beanstandet Cashback-Aktionen für förderfähige Wärmepumpen – Gefahr des Erhalts überhöhter Fördermittel
-
Keine Werbung für Schönheitsoperationen mit Vorher-Nachher-Fotos für rein ästhetische Hautunterspritzungen – BGH bestätigt Rechtsauffassung des OLG Köln
-
Sieben Jahre Beschwerdestelle „SEPA-Diskriminierung“ – Beschwerdeaufkommen bei der Wettbewerbszentrale stark gestiegen