Home News OLG Stuttgart verbietet irreführende und unvollständige Tuningwerbung – Wettbewerbszentrale obsiegt mit Unterstützung von Menold Bezler gegen RaceChip –

OLG Stuttgart verbietet irreführende und unvollständige Tuningwerbung – Wettbewerbszentrale obsiegt mit Unterstützung von Menold Bezler gegen RaceChip –

Mit UrteiI vom 14.02.2019 hat das Oberlandesgericht Stuttgart, Az. 2 U 123/18, der Firma RaceChip Chiptuning GmbH & Co. KG verboten, Module zur Leistungssteigerung von Kraftfahrzeugen zu bewerben oder in Verkehr zu bringen, sofern die angegebenen Parameter der Leistungssteigerung – wie anhand bestimmter Werbebeispiele dokumentiert – nicht den Tatsachen entsprechen.

Mit UrteiI vom 14.02.2019 hat das Oberlandesgericht Stuttgart, Az. 2 U 123/18, der Firma RaceChip Chiptuning GmbH & Co. KG verboten, Module zur Leistungssteigerung von Kraftfahrzeugen zu bewerben oder in Verkehr zu bringen, sofern die angegebenen Parameter der Leistungssteigerung – wie anhand bestimmter Werbebeispiele dokumentiert – nicht den Tatsachen entsprechen.

Weiter wurde dem Unternehmen – ebenfalls in Bezug auf ein bestimmtes Werbebeispiel – verboten, Module zur Leistungssteigerung von Kraftfahrzeugen zu bewerben oder in Verkehr zu bringen, wenn für die jeweiligen Module kein Teilegutachten vorliegt und in der Werbung und den Angeboten für diese Modelle kein deutlicher Hinweis darauf erfolgt, dass sie nur mit einer zusätzlichen kostenpflichtigen Einzelabnahme verwendet werden dürfen.

Zum Sachverhalt

Die Beklagte, Vertreiberin von sog. Tuningchips – also Modulen die zur Leistungssteigerung (PS/kW, Nm) von Pkw-Motoren eingesetzt werden – bewarb auf ihrer Homepage im Onlineshop drei verschiedene Varianten von Chip-Tuning-Modulen. Die Module unterscheiden sich im Preis und der Leistungssteigerung. So wurde bspw. das Modul „RaceChip Pro 2“ für einen BMW 320d 184 PS mit einer Leistungssteigerung von „+43PS“ ausgewiesen. Ausweislich des diesem Modul beigefügten Teilegutachtens der TÜV Austria Automotive GmbH beträgt die Leistungssteigerung (nach Umrechnung von kW in PS) lediglich „+29 PS“. Das Modul „RaceChip Ultimate“ für einen VW Golf VII 2.0 TDI 150 PS wurde mit einer Leistungssteigerung von „+43 PS“ ausgewiesen, obwohl das Teilegutachten nur eine solche von „+23 PS“ bestätigte. Bei einem weiteren Modul für einen Mercedes E250 CDI 204 PS betrug die Abweichung zwischen dem beworbenen und dem im Teilegutachten ausgewiesenen Wert gar 180%, nämlich „+57 PS“ gegenüber „+20 PS“. Diese abweichenden Leistungsangaben beanstandete die Wettbewerbszentrale als irreführende Werbung.

Da die Beklagte bei zahlreichen ihrer Module keine Teilegutachten mitlieferte und hierauf in der Werbung auch nicht (ausreichend) hinwies, mahnte die Wettbewerbszentrale dies wegen fehlender Angaben wesentlicher Eigenschaften ab. Denn bei Nichtvorliegen eines Teilegutachtens muss der Käufer eines solchen Moduls bei Einbau desselben eine kostenpflichtige Einzelabnahme bei einer Prüforganisation in Auftrag geben. Denn andernfalls erlischt die Betriebserlaubnis des Fahrzeugs. Daneben kann der Halter und Fahrer des Fahrzeugs den Versicherungsschutz verlieren wenn ein derart getuntes Fahrzeug einen Unfall verursacht, der Hersteller kann Garantieansprüche ablehnen, es kann eine Ordnungswidrigkeit geahndet werden oder gar strafrechtliche Ermittlungen eingeleitet werden.

Zu den gerichtlichen Verfahren

Entgegen der Vorinstanz (LG Ulm), die die Klage der Wettbewerbszentrale abgewiesen hatte, hat das OLG Stuttgart in der mündlichen Verhandlung am 07.02.2019 deutlich gemacht, dass die Klage der Wettbewerbszentrale begründet sei. Mit konkreten Leistungssteigerungen im Tuningbereich dürfe nur geworben werden, wenn diese den Tatsachen entsprächen. Außerdem müssten die Verbraucher darauf hingewiesen werden, dass bei einem fehlenden Teilegutachten eine Einzelabnahme des Fahrzeugs erforderlich werde. Soweit die Beklagte gegenüber der Wettbewerbszentrale außergerichtlich eine Unterlassungserklärung abgegeben hatte sah das Gericht diese nicht als ausreichend an. Denn die Beklagte hatte sich eine Leistungsabweichung von 10% von der Gesamtleistung (Motorleistung + Modulleistung) vorbehalten und keine ausreichend hohe Vertragsstrafe versprochen.

Aufgrund dieses klaren Votums des Senats hat die Beklagte die Ansprüche der Wettbewerbszentrale noch in der mündlichen Verhandlung anerkannt.

„Die beanstandete Geschäftspraxis enthält Wettbewerbsverstöße“, wie Rechtsanwalt Dr. Andreas Ottofülling von der Wettbewerbszentrale erläutert. Das Lauterkeitsrecht verbiete eine irreführende Werbung gegenüber Kunden ebenso wie das Vorenthalten wesentlicher kaufrelevanter Informationen. Durch derartige Werbemethoden werden Hersteller, die sich gesetzestreu verhalten, ebenso benachteiligt wie auch Verbraucher, gibt Ottofülling weiter zu bedenken.

Wettbewerbszentrale
Die Wettbewerbszentrale ist die größte und einflussreichste Selbstkontrollinstitution für fairen Wettbewerb. Getragen wird die gemeinnützige Organisation von mehr als 1.200 Unternehmen und über 800 Kammern und Verbänden der Wirtschaft. Sie finanziert sich allein aus der Wirtschaft heraus und erhält keine öffentlichen Mittel. Als branchenübergreifende, neutrale und unabhängige Institution der deutschen Wirtschaft setzt sie die Wettbewerbs- und Verbraucherschutzvorschriften im Markt – notfalls per Gericht – durch. Sie bietet umfassende Informationsdienstleistungen, berät ihre Mitglieder in allen rechtlichen Fragen des Wettbewerbs und unterstützt den Gesetzgeber als neutraler Ratgeber bei der Gestaltung des Rechtsrahmens für den Wettbewerb.

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