Am 6. März 2025 entschied das OLG Stuttgart über die Zulässigkeit einer Werbung mit einer unverbindlichen Preisempfehlung (UVP), wenn der Hersteller oder ein ihm nahestehendes Unternehmen selbst das Produkt regelmäßig zu einem deutlich niedrigeren Preis anbietet (Urteil v. 06.03.2025, Az. 2 U 142/23, kein Verfahren der Wettbewerbszentrale).
Produkt mit hoher Preisdifferenz beworben
In dem vom OLG Stuttgart zu entscheidendem Fall bot ein Händler auf seiner Internetseite ein Ergometer für 303,05 Euro an und verwies dabei auf eine UVP von 649,00 Euro – eine scheinbar attraktive Ersparnis von über 50%. Der Hersteller sprach diese UVP aus. Ein durch gleiche Geschäftsführer eng mit dem Hersteller verbundenes Unternehmen bot das Ergometer regelmäßig zu wesentlich niedrigeren Kaufpreisen im Bereich von 300 Euro an. Gegen die Preiswerbung unter Bezugnahme auf die UVP klagte ein Verbraucherverband.
Entwertung der unverbindlichen Preisempfehlung
Aufgrund des Umstandes, dass das verbundene Unternehmen die UVP regelmäßig und wesentlich unterschreite, werde die UVP derart entwertet, dass diese für den Verkehr keine marktgerechte Orientierungshilfe mehr darstelle. Die UVP habe nur noch die Funktion dem Händler eine attraktive Preiswerbung zu ermöglichen, so das OLG. In einer solchen Situation fehle es an einer tauglichen Preisempfehlung, sodass eine Bezugnahme auf eine solche Preisempfehlung irreführend sei. Angesprochene Verkehrskreise könnten fälschlicherweise annehmen, dass die angegebene unverbindliche Preisempfehlung den üblichen Marktpreis widerspiegele.
Bezugnahme auf UVP grundsätzlich zulässig
Grundsätzlich ist die Bezugnahme auf eine kartellrechtlich zulässige unverbindliche Preisempfehlung des Herstellers auch wettbewerbsrechtlich zulässig. Sie ist allerdings unter anderem in drei Fällen als irreführend anzusehen:
- wenn das werbende Unternehmen nicht klargestellt, dass es sich um eine unverbindliche Preisempfehlung handelt,
- wenn die UVP keine ernsthafte Kalkulation darstellt oder
- wenn der vom Hersteller empfohlene Preis im Zeitpunkt der Bezugnahme nicht als Verbraucherpreis in Betracht kommt.
Die Preiswerbung für das Ergometer falle laut Gericht in die dritte Kategorie.
Weiterführende Informationen
mfm
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